Leitsatz

Absolviert ein in Deutschland lebender Ausländer einen Sprachkurs, so können die Aufwendungen vorweg genommene Werbungskosten sein, wenn er nachweist, dass die dort vermittelten Deutschkenntnisse zwingende Voraussetzung für die von ihm beabsichtigte Berufstätigkeit sind.

 

Sachverhalt

Die Kläger haben im Streitjahr geheiratet und Zusammenveranlagung für das Streitjahr beantragt. Die Klägerin ist thailändische Staatsangehörige. Vor der Heirat lebte sie in Thailand und besuchte den Kläger in Deutschland lediglich einmal für einen längeren Zeitraum. Sie war weder in Thailand noch später in Deutschland berufstätig gewesen. In Thailand hatte sie vor ihrer Heirat eine Schule besucht und mit einem Abschluss beendet, der einem Realschulabschluss in Deutschland vergleichbar ist. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für Sprachkurse "Deutsch als Fremdsprache - Intensiv I bis III" als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend mit der Begründung, dass diese Kenntnisse grundlegende Bedeutung für eine angestrebte kaufmännische Ausbildung in Deutschland seien. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Die Aufwendungen der Klägerin für die Kurse "Deutsch für Ausländer" sind als vorweg genommene Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. Erzielt der Steuerpflichtige noch keine Einnahmen, liegen vorab entstandene Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein. Für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten reicht allerdings nicht die bloße Behauptung aus, dass bestimmte Aufwendungen aus beruflichem Anlass entstanden seien. Anders als bei Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, bei denen sich regelmäßig bereits aus den Umständen der berufliche Zusammenhang plausibel ergibt, ist in Fällen wie dem vorliegenden erforderlich, dass der Steuerpflichtige die von ihm durchgeführten Tätigkeiten im Einzelnen konkretisiert, damit ein beruflicher Zusammenhang beurteilt werden kann.

 

Hinweis

Aufwendungen für eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Umschulungsmaßnahme können Werbungskosten sein. Ob die Bildungsmaßnahme eine neue Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Zu beachten ist, dass Revision gegen das Urteil eingelegt worden ist (BFH VI R 14/04).

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2003, 6 K 2124/02

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