Leitsatz

Arbeitnehmer können Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen insoweit geltend machen, als sie keine Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen erhalten. Da diese Reisekostenvergütungen steuerfrei sind, sofern sie die steuerlichen Pauschbeträge nicht übersteigen, kann kein zusätzlicher Werbungskostenabzug erfolgen.

 

Sachverhalt

Der Kläger war als Zeitsoldat im öffentlichen Dienst beschäftigt und nahm im Streitjahr 2001 an zwei mehrtätigen auswärtigen Lehrgängen teil. Das ihm zustehende Tagegeld und Trennungsreisegeld (für die ersten 14 Tage) und Trennungstagegeld (ab dem 15. Tag) wurde ihm nur zu 10% ausgezahlt, da er während der Lehrgänge an einer Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen konnte. Für die Vollverpflegung zahlte der Kläger einen Eigenanteil von 5,85 DM pro Tag. Der Differenzbetrag zwischen dem amtlichen Sachbezugswert (12,34 DM für drei Mahlzeiten) und dem Eigenanteil wurde pauschal mit 25% besteuert. In seiner Steuererklärung machte der Kläger Verpflegungspauschbeträge von 758 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt kürzte jedoch die Pauschalen um die Sachbezugswerte und erkannte nur 124 DM an. Der gegen die Steuerfestsetzung erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage zum Teil statt und gewährte dem Kläger einen Werbungskostenabzug in Höhe von 523 DM. Die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind zu kürzen, soweit der Kläger steuerfreie Reisekostenvergütungen erhalten hat. Im vorliegenden Fall liegt eine teilentgeltliche Verpflegung vor, da der Kläger pro Tag einen Eigenanteil leisten musste. Aus diesem Grund können die Pauschbeträge nicht in voller Höhe abgezogen, sondern müssen um den Eigenanteil, der dem Kläger als steuerfreie Reisekostenvergütung ausgezahlt wurde, gekürzt werden.

 

Hinweis

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig (Az. beim BFH: VI R 73/06). Geht man von der allgemeinen Werbungskostendefinition in § 9 Abs. 1 EStG aus, so ist die Auffassung des Finanzamtes zutreffend, da sie die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Demgebenüber berücksichtigt das FG die im Falle einer Vollverpflegung ersparten Aufwendungen nicht und geht allein von der Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge aus, die aus Vereinfachungsgründen gewährt werden. Zu bedenken ist hierbei, dass die Auffassung des FG zu einer Steuerbelastung des Klägers führt, die nicht dem Grundsatz seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerecht wird, sondern ihm Steuervorteile verschafft, die anderen Steuerpflichtigen, die tatsächlich höhere Verpflegungsmehraufwendungen haben, ohne dass sie Reisekostenvergütungen erhalten und ohne dass sie eine Vollverpflegung in Anspruch nehmen können, nicht zustehen.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 04.07.2006, 3 K 2233/03

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