Leitsatz

Fallen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung unter Gründung einer neuen Gesellschaft an, können diese sofort abziehbare (Sonder-)Werbungskosten darstellen.

 

Sachverhalt

Strittig ist der Abzug von Aufwendungen eines an einer Erbengemeinschaft Beteiligten. Die Erbengemeinschaft vermietete mehrere Eigentumswohnungen und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Testament der Verstorbenen war angeordnet, dass einige der Eigentumswohnungen in eine neu zu gründende GbR einzubringen sind und dass eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ausgeschlossen sei. Davon abweichend regelte die Erbengemeinschaft, dass die Immobilien in eine neu zu gründende Bruchteilsgemeinschaft eingebracht werden und dass eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zulässig sein soll. Die Kosten für Notar und Justiz wurden als Werbungskosten eines Beteiligten, der diese übernommen hat, beantragt. Das Finanzamt lehnte den Abzug als Sonderwerbungskosten ab, da die Aufwendungen das Ziel hatten, die Miterbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Nach erfolglosem Einspruch wurde Klage erhoben.

 

Entscheidung

Das FG bestätigte zunächst die prinzipielle Richtigkeit eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens für die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte gemäß § 21 EStG. Obwohl im Streitjahr eine Miterbengemeinschaft und eine Bruchteilsgemeinschaft bestanden, genügt ein Feststellungsbescheid, da jeweils Personenidentität gegeben war.

Sodann führt das FG aus, dass auch bei einem unentgeltlichen Erwerb anfallende Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten zu werten und im Wege der AfA abziehbar sind. Da im Streitfall jedoch die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung mit anschließender Neugründung einer Gemeinschaft der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung dienten, kommt ein sofortiger Abzug als Werbungskosten (Gründungskosten) in Betracht. Die Aufwendungen hatten damit nicht primär einer Erbauseinandersetzung gedient, sondern der Überführung der Wirtschaftsgüter aus dem Verbund der Erbengemeinschaft und hälftigen Miteigentumsanteilen in einen einheitlichen Verbund der neuen Bruchteilsgemeinschaft.

Ein Werbungskostenabzug scheidet jedoch insoweit aus, als die Aufwendungen auf ein nicht zur Vermietung anstehendes Objekt sowie ein zu eigenen Wohnzwecken eines Beteiligten genutztes Objekt entfallen.

 

Hinweis

Das FG hat keine Revision zugelassen. Das Urteil wurde bestandskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil v. 18.05.2021, 12 K 1506/20

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