Leitsatz

Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen (Bewirtungen von Kunden und Lieferanten; Galaempfang zum Betriebsjubiläum) unterliegen auch bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen (hier: einem Hotelbetrieb mit Restaurants und Veranstaltungsräumen) der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die insoweit in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG eingeräumte Ausnahme betrifft nur Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Hotel mit Restaurants und Veranstaltungsräumen. Sie setzte in den Streitjahren 1998 bis 2000 bei der Ein­kommensermittlung von sämtlichen Bewirtungsaufwendungen 20 % einkommenserhöhend als nicht ­abzugsfähige Betriebsausgaben an. Sie begehrte jedoch, davon im eigenen Haus entstandene Bewirtungsaufwendungen (Bewirtungen von Kunden und Lieferanten/Dienstleistern sowie für Aufwendungen, die aus Anlass eines Empfangs zum zehnjährigen Bestehen des Hotels entstanden waren) auszunehmen

Das FA folgte Letzterem nicht. Die anschließende Klage bliebt erfolglos (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.1.2011, 12 K 8371/06 B, Haufe-Index 2643874, EFG 2011, 1140).

 

Entscheidung

Und so sah das auch der BFH: Nur in jenem Umfang, in welchem das Hotel "unternehmensspezifische" Verköstigungen vornehme, greife das Abzugsverbot nicht.

 

Hinweis

1. Der Abzug betrieblichen Bewirtungsaufwands als BA ist bekanntermaßen auf einen Prozentanteil von (derzeit) 70 % gesperrt. Das widerspricht zwar dem sog. objektiven Nettoprinzip, wird jedoch in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG angeordnet, und das ist infolge der Nähe zum privaten Aufwand auch aus verfassungsrechtlicher Sicht hinzunehmen: Die nichtabziehbaren 30 % schöpfen regelungstypisierend den privaten Bereich ab. Möglicherweise wäre aus Verfassungssicht sogar ein gesamtes Abzugsverbot hinzunehmen; die Nähe zum "Volkssport", private Mahlzeiten steuerwirksam werden zu lassen, würde das wohl rechtfertigen. Dass der Abzug nach wie vor zum größten Teil zugelassen wird, stellt nach Lage der Dinge in weitem Bereich eine steuerliche Quersubventionierung gastronomischer Betriebe dar.

2. Davon abgesehen macht das Gesetz in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG aber eine Ausnahme vom Abzugsverbot, "soweit die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 EStG bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind". In solchen Fällen bleibt der Bewirtungsaufwand also vollends abziehbar. Begünstigt sind davon in erster Linie Restaurants u. ä. Betriebe, bei denen die Bewirtung Unternehmensgegenstand ist.

3. Der BFH stellt indes klar: Auch derartige Betriebe sind vom Abzugsverbot betroffen, wenn sie sich "wie" anderweitige Steuerpflichtige verhalten und z.B. Geschäftsfreunde beköstigen oder ein Jubiläum veranstalten. Dann gebietet es schon die Gleichbehandlung mit "normalen" Unternehmen, dass auch sie den Abzugsrestriktionen unterworfen sind. Ihre Begünstigung reicht eben nur, "soweit" ihr unternehmerischer Zweck angesprochen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn solche Unternehmen beispielsweise Probeessen oder Weinproben ("Degustation") veranstalten, wenn sie ein Zusatzgetränk zur Kundenbindung offerieren, oder in anderen, ähnlichen Situationen, ansonsten aber nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 7.9.2011 – I R 12/11

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