Zusammenfassung

 
Begriff

Abtretung ist ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag, durch den der bisherige Gläubiger (Abtretender, Zedent) seine Forderung auf einen neuen Gläubiger (Abtretungsempfänger, Zessionar) überträgt.[1] Dieser bürgerlich-rechtliche Vertrag über die Abtretung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs wird erst mit der Anzeige gegenüber der zuständigen Finanzbehörde wirksam.

Mit der wirksam angezeigten Abtretung geht nicht die gesamte Rechtsstellung des Steuerpflichtigen über. Übertragen wird vielmehr nur der Zahlungsanspruch.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Abtretung von Erstattungs- und Steuervergütungsansprüchen gegen den Steuergläubiger regelt § 46 AO. Wie dies geschieht, ist in der Abgabenordnung (AO) nicht geregelt – die AO geht von den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften aus und ergänzt diese.[2]

1 Abtretbare Ansprüche

Erstattungs- und Vergütungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind abtretbar, verpfändbar und pfändbar.[1] Bei öffentlich-rechtlichen Erstattungs- und Vergütungsansprüchen ist eine Abtretung, Verpfändung oder Pfändung nur nach den Regelungen des § 46 AO möglich. Künftige Erstattungs- und Vergütungsansprüche können abgetreten und verpfändet werden. Für ihre Wirksamkeit ist es erforderlich, dass sie nach ihrer Entstehung angezeigt werden.[2] Dagegen ist eine Pfändung künftiger Erstattungs- und Vergütungsansprüche vor Entstehung des Anspruchs unzulässig.[3]

Ein Erstattungs- oder Vergütungsanspruch ist entstanden, sobald die hierfür geforderten materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. mit Ablauf des für die Steuerfestsetzung maßgebenden Veranlagungszeitraums.[4] Auf den Auszahlungszeitpunkt kommt es dagegen nicht an. Bei Erstattungsansprüchen aufgrund von Verlustrückträgen kann eine wirksame Abtretungsanzeige erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgegeben werden, in dem der rücktragsfähige Verlust verwirklicht worden ist.[5] Da der Anspruch auf Erstattungszinsen[6] mit der Steuerfestsetzung entsteht, ist eine vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen unwirksam.[7]

Ist über das Vermögen eines Schuldners in England das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann der Schuldner eine ihm in Deutschland zustehende Steuererstattung ohne Zustimmung oder Genehmigung des (englischen) Insolvenzgerichts nicht mehr wirksam abtreten.[8]

Die Abtretung ist ein Vertrag, durch den der bisherige Gläubiger (Zedent) seine Forderung auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) überträgt.[9] Dabei handelt es sich um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft mit öffentlich-rechtlicher Wirkung.

2 Abtretungsanzeige

Die Abtretung wird erst wirksam, wenn sie in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form angezeigt wird.[1] Ohne sie liegt eine rechtswirksame Abtretung überhaupt nicht vor, und zwar nicht nur nicht gegenüber dem Steuergläubiger, sondern auch nicht im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar.[2]

2.1 Form und Inhalt der Anzeige

Die Vorschrift des § 46 Abs. 3 AO bestimmt, dass die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck, der vom Zedent und vom Zessionar zu unterschreiben ist, unter Angabe

  • des Zedenten,
  • des Zessionars,
  • der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs,
  • des Abtretungsgrunds

anzuzeigen ist.[1] Dabei muss die Abtretungsanzeige nicht im Original zugehen, vielmehr erfüllt sie ihre Schutzfunktion auch dann, wenn die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige dem Finanzamt per Telefax zugeht.[2]

Mit der formalisierten Anzeige unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verfolgt der Gesetzgeber neben dem Zweck, den Gläubiger vor unüberlegten Abtretungen zu schützen und die verwaltungsmäßige Abwicklung der (standardisierten) Anträge zu erleichtern, auch den Zweck, den Schuldner (die Finanzverwaltung) zu schützen, indem ihr die Prüfung der Wirksamkeit der Abtretung erspart bleibt.[3] Der aktuell maßgebende amtlich vorgeschriebene Vordruck ergibt sich aus der Anlage zum Anwendungserlass zu § 46 AO.[4]

Wird der Vordruck neu gefasst, jedoch noch der alte Vordruck verwendet, ändert die Neufassung nichts daran, dass es sich auch bei dem außer Kraft getretenen Vordruck weiterhin um einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck i. S. v. § 46 Abs. 3 AO handelt. Da mit ihm weder die Warn- noch Schutzfunktion zugunsten des Zedenten noch der Zweck der Abtretungsanzeige, dem Finanzamt die Bearbeitung zu erleichtern, beeinträchtigt wird, bleibt die Abtretung wirksam.[5]

Der Abtre...

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