Leitsatz

Für Windkraftanlagen ist von einer Nutzungsdauer entsprechend der AfA-Tabelle auszugehen. Kabel- und Netzanschlüsse, Umspannwerk und Konzeptionierung sind selbstständige Wirtschaftsgüter und keine Anschaffungs- und Herstellungskosten der Windkraftanlagen

 

Sachverhalt

Die Klägerin schloss zunächst einen Vertrag mit der C GmbH über die Lieferung von zwei Windenergieanlagen und beauftragte die D AG mit der Herstellung des Stromanschlusses. Später schloss sie mit der BB GmbH dann einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung des Windparks ab. Damit abgedeckt waren die Erstellung der Netzanbindung, der Wege- und Kabelbau, die Übergabestation sowie Planungs- und Konzeptionskosten. Sie behandelte sämtliche Aufwendungen als Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut "Windpark" und schrieb diese einheitlich degressiv ab. Die Betriebsprüfung des Finanzamts vertrat die Ansicht, der Windpark sei in die Wirtschaftsgüter Windkraftanlage (ND 12 Jahre), Netzanschluss und Kabelbau (ND 25 Jahre), Schotterweg (ND 15 Jahre), Übergabestation (ND 20 Jahre) und ein immaterielles Wirtschaftsgut "Standortvorteil" (ND 25 Jahre) aufzuteilen. Mit der Klage wurde eine unzutreffende Ermittlung der Abschreibung beanstandet. U. a. sei der Weg auf 5 Jahre abzuschreiben, da es sich um einen Schotterweg handele. Die Nutzungsdauer für die beweglichen Wirtschaftsgüter Übergabestation, Netzanschluss und Kabelbau betrage einheitlich 20 Jahre, weil der Windpark für eine tatsächliche Nutzungsdauer von maximal 20 Jahren konzipiert sei. Die von der Betriebsprüfung als "Standortvorteil" erfassten Aufwendungen für Planungs- und Konzeptionskosten seien als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.

 

Entscheidung

Nach der für das Streitjahr anwendbaren amtlichen AfA-Tabelle aus 1997 ist für das Wirtschaftsgut Windkraftanlage von einer Nutzungsdauer von 12 Jahren auszugehen. Gesondert abzuschreiben sind die selbständigen Wirtschaftsgüter Wegebau, Kabelbau, Netzanschluss, Umspannwerk, Konzeptionierung. Diese Wirtschaftsgüter sind keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Windkraftanlagen, denn sie stehen mit deren Errichtung nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang. Die errichteten Wege dienen nicht unmittelbar dem Betrieb der konkret errichteten Windkraftanlagen. Sie sind auf 5 Jahre abzuschreiben. Die Aufwendungen für Kabelbau, Netzanschluss sowie die Übergabestation bilden ebenfalls eigenständige Wirtschaftsgüter. Zwar dienen diese Aufwendungen dem Betrieb der Windkraftanlagen, da sie aber selbstständig und anderweitig nutzbar sind, besitzen sie eine Eigenständigkeit. Die Nutzungsdauer lehnt sich an die Konzeptionierung der Anlage an. Ein Wirtschaftsgut "Standortvorteil" existiert nicht wie vom Finanzamt angenommen. Die Kosten für die betriebswirtschaftliche und vertragliche Konzeption des Windparks stellen ein eigenständiges, entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut dar. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.

 

Hinweis

Zu beachten ist, dass der Entscheidung eine inzwischen überholte AfA-Tabelle zu Grunde liegt. Die seit 2001 gültige AfA Tabelle sieht für Windkraftanlagen einen Nutzungsdauer von 16 Jahren vor. Interessant ist, dass das Niedersächsische FG, anders als das Schleswig-Holsteinisches FG[1], für einige Wirtschaftsgüter eine längere Nutzungsdauer unterstellte als die ND der Windkraftanlage selbst. Hier sollte eine einheitliche Rechtsprechung angestrebt werden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.09.2009, 2 K 495/05, 2 K 496/05

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