Die Huber-GmbH, deren Geschäftsführer Herr Huber ist, hat am 1.1.2020 zwei Maschinen und eine Produktionssteuerungssoftware mit folgenden Daten angeschafft:

 
Anschaffung Anschaffungskosten Nutzungsdauer
Maschine A 100.000 EUR 4 Jahre
Maschine B 100.000 EUR 10 Jahre
Software 500.000 EUR 5 Jahre

Zunächst prüft die Huber-GmbH die Anwendbarkeit der degressiven Abschreibung für ihre Investitionen in der Steuerbilanz und die Auswirkungen auf die Handelsbilanz mit folgendem Ergebnis:

Software:

Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG ist nur für bewegliche Vermögensgegenstände anwendbar, d. h. dass die neu angeschaffte Produktionssteuerungssoftware in der Steuerbilanz nicht wahlweise degressiv abgeschrieben werden darf. Die Software muss stattdessen nach § 7 Absatz 1 EStG linear abgeschrieben werden über die Nutzungsdauer von 5 Jahren oder darf wahlweise im Jahr der Anschaffung als digitales Wirtschaftsgut gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. BMF-Schreiben vom 22.2.2022 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) sofort abgeschrieben werden (nur in der Steuerbilanz).[1] Die Huber-GmbH entscheidet sich für die Abschreibung über die Nutzungsdauer. Auch in der Handelsbilanz schreibt die Huber-GmbH die Software linear über 5 Jahre ab. Dadurch ergeben sich keine Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz aus der Abschreibung der Software.

Maschin A:

Bislang hat die Huber-GmbH vergleichbare Maschinen in der Handels- und Steuerbilanz einheitlich linear über eine Nutzungsdauer von 4 Jahren (25 %) abgeschrieben. Für die aktuell neu beschaffte Maschine A würde sich folgender Abschreibungsplan bei Anwendung der linearen Abschreibung ergeben:

 
Abschreibungsplan Maschine A
Lineare Abschreibung
Wirtschaftsjahr Buchwert 1.1. Jahresabschreibung Buchwert 31.12.
2020 100.000 25.000 75.000
2021 75.000 25.000 50.000
2022 50.000 25.000 25.000
2023 25.000 25.000 0

Tab. 1: Abschreibungsplan Maschine A bei Anwendung der linearen Abschreibung

Für Maschine A kann die Huber-GmbH die degressive Abschreibung in Anspruch nehmen, da es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt und die Anschaffung nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 erfolgte. Nach § 7 Abs. 2 EStG ist der Abschreibungssatz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, auf das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes bzw. 25 % beschränkt. Danach entspricht der anzuwendende degressive Abschreibungssatz bei einer Nutzungsdauer von 4 Jahren 25 % (es greift die Höchstgrenze von 25 %, da das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes 63 % entspricht). Der ermittelte Abschreibungssatz ist über die gesamte Nutzungsdauer der maßgebende degressive Abschreibungssatz.

Bei einer Nutzungsdauer von 4 Jahren entspricht der lineare Abschreibungssatz ebenfalls 25 %, sodass bei einer Nutzungsdauer von 4 Jahren beide Abschreibungssätze übereinstimmen.

Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Huber-GmbH weiterhin, dass sie ein Wahlrecht hat, während der Nutzungsdauer von der degressiven Abschreibung auf die lineare Abschreibung zu wechseln:

  • Einerseits kann sie die degressive Abschreibung bis zum letzten Jahr der Nutzungsdauer fortführen und im letzten Jahr der Nutzung den verbliebenen Restwert abschreiben.
  • Andererseits kann die Huber-GmbH wahlweise zur linearen Abschreibung wechseln, sobald dies für sie wirtschaftlich sinnvoll erscheint, d. h. der Wechsel von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung erfolgt, sobald die Jahresabschreibungsbeträge nach der linearen Abschreibung die entsprechenden Jahresabschreibungsbeträge nach der degressiven Abschreibung übersteigen. Der zum Zeitpunkt des Wechsels noch vorhandene Restwert wird gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt (sog. gebrochene Abschreibung).

Die Huber-GmbH möchte die Variante der gebrochenen Abschreibung näher prüfen.

Für die aktuell neu beschaffte Maschine A würde sich folgender Abschreibungsplan bei Anwendung der gebrochenen Abschreibung ergeben (vgl. Tab. 2):

 
Gebrochene Abschreibung (Degressive Abschreibung mit Wechsel zur linearen Abschreibung)
Wirtschaftsjahr t Buchwert 1.1. Jahresabschreibung Buchwert 31.12.
Degressiver Abschreibungswert Linearer Abschreibungswert auf den Restbuchwert Maßgebender Abschreibungsbetrag
  a b c = b * 25 % d = b /((Nutzungsdauer =4) -a)+1) e = max (c,d) f = b -e
2020 1 100.000 25.000 25.000 25.000 75.000
2021 2 75.000 18.750 25.000 25.000 50.000
2022 3 50.000 12.500 25.000 25.000 25.000
2023 4 25.000 6.250 25.000 25.000 0

Tab. 2: Abschreibungsplan Maschine A bei Anwendung der gebrochenen Abschreibung

Die Huber-GmbH stellt fest, dass sich bei der Nutzungsdauer von 4 Jahren kein Unterschied zwischen der linearen und der gebrochenen Abschreibung ergibt. Denn im ersten Jahr stimmen der lineare und der degressive Abschreibungssatz überein. Bereits im zweiten Jahr übersteigt der linear ermittelte Jahresabschreibungsbetrag (75.000 / 3 = 25.000 EUR) den degressiv ermittelten Jahresabschreibungsbetrag (75.000 * 0,25 = 18.750 EUR). Damit bietet d...

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