[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland und Malaysia von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und in bezug auf andere damit zusammenhängende Fragen zu schließen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 [Persönlicher Geltungsbereich]

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Art. 2 [Unter das Abkommen fallende Steuern]

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Staaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in Malaysia:

aa)

die Einkommensteuer (income tax) sowie die Mehrgewinnsteuer (excess profit tax),

bb)

die Ergänzungsteuer zur Einkommensteuer (supplementary income tax), nämlich die Entwicklungsteuer (development tax), die Zinngewinnsteuer (tin profits tax) und die Holzgewinnsteuer (timber profits tax),

cc)

die Steuer auf Einkünfte aus Öl (petroleum income tax)

(im folgenden als "malaysische Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland:

aa)

die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer,

bb)

die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer,

cc)

die Vermögensteuer und

dd)

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).

 

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

 

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer und malaysische Entwicklungsteuer.

Art. 3 [Allgemeine Begriffsbestimmungen]

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in bezug auf die Rechte, die die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf, steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Malaysia" den malaysischen Bund und umfaßt das an die malaysischen Hoheitsgewässer angrenzende Gebiet, das in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht von dem malaysischen Recht bezüglich des Festlandsockels als Gebiet bezeichnet worden ist oder künftig bezeichnet wird, in dem Malaysia seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

 

c)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, Malaysia oder die Bundesrepublik Deutschland;

 

d)

bedeutet der Ausdruck "Steuer", je nach dem Zusammenhang, die malaysische Steuer oder die deutsche Steuer;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

f)

umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen, hinduistische Großfamilien, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind;

 

g)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

h)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

aa)

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)

in bezug auf Malaysia alle natürlichen Personen, die die malaysische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Malaysia geltenden Recht errichtet worden sind;

 

i)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten Malaysias den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter und auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.

 

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die...

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