[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland und die Ungarische Volksrepublik - unter Berücksichtigung der Schlußakte der Konferenz von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa - von dem Wunsch geleitet, zwecks Entwicklung und Erleichterung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen steuerliche Hemmnisse abzubauen, - sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen, die in einem der beiden Vertragsstaaten erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder Vermögens oder vom Ertrag erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer,

die Grundsteuer und

die Gewerbesteuer;

 

b)

in der Ungarischen Volksrepublik:

die Einkommensteuern,

die Gewinnsteuern,

die betriebliche Sondersteuer,

die Haussteuer,

die Hauswertsteuer,

die Grundsteuer,

der Beitrag zur Förderung des Wachstums der Gemeinden,

die Gebühr für die Dividenden- und Gewinnzahlungen der Handelsgesellschaften.

 

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach seiner Unterzeichnung neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Art. 3 Allgemeine Definitionen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Ungarische Volksrepublik und, wenn für Zwecke dieses Abkommens im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht des betreffenden Staates gilt;

 

b)

umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

d)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten der Ungarischen Volksrepublik den Finanzminister.

 

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

 

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

 

a)

Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat.

 

b)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

c)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person nach den Buchstaben a und b als ansässig gilt, so werden die Vertragsstaaten gemäß Artikel 25 vorgehen.

 

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebstätte

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Einrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

 

(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:

 

a)

einen Ort der Leitung,

 

b)

eine Zweigniederlassung,

 

c)

eine Geschäftsstelle,

 

d)

eine Fabrikationsstätte,

 

e)

eine Werkstätte,

 

f)

ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

 

g)

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

 

(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

 

a)

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge