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Die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Republik Rumänien von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, um ihre gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen zu fördern, - haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in den Vertragstaaten gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten die Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Wertzuwachssteuern.

 

(3) Die zur Zeit bestehenden Steuern, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, sind:

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer

einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer

einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer,

die Grundsteuer und

die Gewerbesteuer;

 

b)

in der Sozialistischen Republik Rumänien:

die Steuer vom Einkommen aus Löhnen, aus schriftstellerischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken, aus der Mitarbeit an Veröffentlichungen, aus künstlerischen Darbietungen, aus Gutachten sowie aus anderen Quellen;

die Steuer vom Einkommen der gemischten Gesellschaften, an welchen rumänische Wirtschaftsorganisationen und ausländische Partner beteiligt sind;

die Steuer vom Einkommen aus produktiver, handwerklicher und freiberuflicher Tätigkeit sowie vom Einkommen, das von nichtstaatlichen Unternehmen bezogen wird;

die Steuer vom Einkommen aus der Landwirtschaft;

Steuern von Gebäuden und städtischen Grundstücken

sowie

Abgaben für Transportmittel.

 

(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete Gewerbesteuer, die in der Bundesrepublik Deutschland erhoben wird.

 

(5) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich, mit.

Art. 3 Allgemeine Definitionen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert:

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Sozialistische Republik Rumänien;

 

b)

umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" alle juristischen Personen einschließlich der gemischten Gesellschaften rumänischen Rechts oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

d)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten der Sozialistischen Republik Rumänien das Finanzministerium.

 

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind,

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

 

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

 

a)

1Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

 

b)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat a...

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