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Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Simbabwe - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und von den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen zu schließen - haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

i) die Einkommensteuer,
ii) die Körperschaftsteuer,
iii) die Vermögensteuer und
iv) die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Republik Simbabwe:

i) die Einkommensteuer (income tax);
ii) die Steuer vom Gewinn der Zweigniederlassungen (branch profits tax);
iii) die Steuer von den Einkünften nichtansässiger Anteilseigner (non-resident shareholders' tax);
iv) die Steuer von den Zinseinkünften nichtansässiger Personen (non-residents' tax on interest);
v) die Steuer von Vergütungen, die von nichtansässigen Personen bezogen werden (non-residents' tax on fees);
vi) die Steuer von den Einkünften nichtansässiger Personen aus Lizenzgebühren (non-residents' tax on royalties) und
vii) die Steuer vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen (capital gains tax)

(im folgenden als "simbabwische Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens von einem Vertragsstaat neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit erforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne des Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Simbabwe und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates;

 

b)

umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

d)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

i) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
ii) in bezug auf die Republik Simbabwe alle Staatsbürger der Republik Simbabwe sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und andere Rechtsträger, die nach dem in der Republik Simbabwe geltenden Recht errichtet worden sind;
 

f)

bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug - einschließlich der Beförderung in Containern - das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

 

g)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und auf seiten der Republik Simbabwe den Leiter der Steuerverwaltung (Commissioner of Taxes) oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

 

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates bezüglich der Steuern zukommt, die Gegenstand des Abkommens sind.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Me...

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