Art. 1 [Persönlicher Geltungsbereich]

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Art. 2 [Unter das Abkommen fallende Steuern]

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, eines seiner Länder oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftssteuer,

die Vermögenssteuer und

die Gewerbesteuer,

einschließlich der Steuern, die zusätzlich zu diesen Steuern erhoben und nach ihnen bemessen werden (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

in Island:

die staatliche Einkommensteuer,

die staatliche Vermögenssteuer,

die Gemeindeeinkommensteuer und

die Gemeindevermögensteuer,

einschließlich der Steuern, die zusätzlich zu diesen Steuern erhoben und nach ihnen bemessen werden (im folgenden als "isländische Steuer" bezeichnet).

 

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

 

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.

Art. 3 [Allgemeine Begriffsbestimmungen]

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Island", im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Republik Island sowie das an die Hoheitsgewässer Islands angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem Island in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

 

c)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Island;

 

d)

umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Rechtsträger, die als solche besteuert werden; er umfaßt auch Personengesellschaften;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

f)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nach dem Zusammenhang, ein Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in Island ansässigen Person betrieben wird;

 

g)

bedeuten die Ausdrücke "in einem Vertragstaat ansässige Person" und "in dem anderen Vertragstaat ansässige Person", je nach dem Zusammenhang, eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder eine Person, die in Island ansässig ist;

 

h)

bedeutet der Ausdruck "Steuer", je nach dem Zusammenhang, die deutsche Steuer oder die isländische Steuer;

 

i)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

aa)

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)

in bezug auf Island:

alle natürlichen Personen, die die isländische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Island geltenden Recht errichtet worden sind;

 

j)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten Islands den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

 

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Art. 4 [Ansässige Person]

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nicht unter Absatz 4 fällt und die nach dem R...

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