Leitsatz

1. Im Zusammenhang mit einer teilweise kreditfinanzierten Festgeldanlage im Veranlagungszeitraum 2008 angefallene Schuldzinsen können in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn die Zinsen aus dem Festgeld erst im Veranlagungszeitraum 2009 zufließen.

2. § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

 

Normenkette

2008 § 20 Abs. 9 EStG i.d.F. des UntStRefG

 

Sachverhalt

Im Mai 2008 nahm der Kläger einen Kredit auf, der am 30.1.2009 zurückzuzahlen war. Der Darlehensbetrag wurde am 19.5.2008 seinem Festgeldkonto bei dem Kreditinstitut gutgeschrieben. Im Jahr 2008 leistete der Kläger Zinsen für den Kredit i.H.v. insgesamt 10.281,25 EUR. Am 30.1.2009 wurden dem Kläger auf seinem Festgeldkonto Zinsen für die Zeit vom 5.5.2008 bis 30.1.2009 i.H.v. 29.812,53 EUR gutgeschrieben. Am selben Tag tilgte der Kläger durch eine Umbuchung den Kredit.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die Zinsen für den Kredit als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das FA berücksichtigte die Schuldzinsen mit Rücksicht auf § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG nicht.

Das FG gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt (FG München, Urteil vom 23.9.2013, 7 K 3206/12, Haufe-Index 5741504, EFG 2013, 1915).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück.

Die vom Kläger gezahlten Schuldzinsen seien Werbungskosten. Der Kläger habe den Kredit für seine Festgeldanlage verwendet. Auch habe er hinsichtlich der Festgeldanlage mit Überschusserzielungsabsicht gehandelt.

§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG, der erst ab 2009 anwendbar sei, stehe dem Werbungskostenabzug für Zinsen, die der Kläger im Jahr 2008 geleistet habe, nicht entgegen (Einzelheiten dazu in den Praxis-Hinweisen).

Die Vorgehensweise des Klägers stelle auch keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S.d. § 42 AO dar. Unabhängig davon, ob ein solches Verhalten überhaupt geeignet wäre, einen Missbrauch i.S.d. § 42 AO zu beinhalten, sei ein solcher im Streitfall jedenfalls schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger wirtschaftliche, d.h. außersteuerliche Gründe vorgetragen habe. Das Kreditinstitut habe ihm eine höhere Verzinsung seiner Festgeldanlage zugesagt, sofern die bisherige Festgeldanlage – durch Verwendung zuvor von dem Kreditinstitut bewilligter Darlehensmittel – entsprechend aufgestockt werde. Das sei auch unter Berücksichtigung der zu leistenden Darlehenszinsen wirtschaftlich sinnvoll gewesen.

 

Hinweis

1. Die Abgrenzungsfragen bei der Systemumstellung zur Einführung der Abgeltungsteuer sind durchaus unübersichtlich, wie dieser Fall zeigt. Der Durchblick für den Rechtsanwender wird dadurch erschwert, dass die Anwendungsvorschriften zum Teil unklar gefasst sind und Missverständnisse provozieren. Im Einzelnen:

2. Nach der Grundregel des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden.

Für die Anwendung dieses Abzugsverbots gilt folgendes:

a) Nach § 52a Abs. 2 EStG ist § 2 Abs. 2 EStG, welcher für die Einkünfte aus Kapitalvermögen anordnet, dass § 20 Abs. 9 EStG an die Stelle der §§ 9 und 9a EStGtritt, erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Das hat zur Folge, dass für Veranlagungszeiträume bis 2008 § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. anwendbar bleibt, sodass für diese Zeiträume die Einkünfte aus Kapitalvermögen – weiterhin – durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (vgl. §§ 8 bis 9a EStG) ermittelt werden.

b) Die Vorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG (die man bei flüchtiger Lektüre auch anders verstehen könnte!) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Vorschrift ist ebenfalls dahin auszulegen, dass § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden ist.

Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Danach ist § 20 Abs. 9 EStG erstmalig auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Dass die Regelung erstmalig – und veranlagungszeitraumübergreifend – auf Werbungskosten anzuwenden ist, die mit nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträgen zusammenhängen, aber schon vorher angefallen sind, kann dem Wortlaut des Gesetzes indes nicht entnommen werden.

Vielmehr knüpft § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG die erstmalige Anwendung von § 20 Abs. 3 bis 9 EStG an den Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 31.12.2008. Damit einher gehen der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen von lediglich 25 % sowie der Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten. Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber lediglich für sog. unternehmerische Beteiligungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, eine Regelung, welche gemäß § 52a Abs. 15 EStG ebenfalls erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 Anwendung findet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Ur...

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