1Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung[1] [Vom 01.12.2021 bis 31.12.2021: §§ 811 bis 812, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung; Bis 30.11.2021: §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung] sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. 2An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 07.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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