Leitsatz

Eine Abfindung des Arbeitgebers für Erfindungen seines Arbeitnehmers unterliegen nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG.

 

Sachverhalt

Das FG Münster hatte zu entscheiden, wie Arbeitnehmererfindervergütungen zu besteuern sind. In dem Fall war der Kläger als Techniker bei einer Firma tätig, wo er zahlreiche patentierte Erfindungen machte. Jede einzelne Erfindung wurde separat vergütet; beispielsweise betrug die Erfindervergütung für die A-Erfindung 1,5% des Umsatzes. Diese vereinbarten Erfindervergütungen wurden jährlich bis zum Ende der Laufzeit des Patents bezahlt. Als der Kläger die Firma verließ, wurde eine Abfindungsvereinbarung geschlossen. Hiernach wurde die Vereinbarung auf Arbeitnehmererfindervergütung einvernehmlich aufgelöst. Als Ausgleich für den Verlust zukünftiger Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütungen erhielt der Kläger eine einmalige Abfindung. Das Finanzamt lehnte die ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 EStG für die Erfindervergütungen ab. Die Vergütung, die der Kläger von seinem Arbeitgeber wegen des Rechtsübergangs der Arbeitnehmererfindervergütung erhalten habe, stelle keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar, so das Finanzamt.

 

Entscheidung

Auch vor Gericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Finanzamt habe die Abfindung für die Arbeitnehmererfindung zu Recht nicht nach § 34 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 EStG ermäßigt besteuert, so die Richter. Schließlich lagen keine außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG vor. Außerordentliche Einkünfte sind u. a. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4) und Entschädigungen (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Im Streitfall liege aber keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Denn nach der gewählten Abrechnungsmethode erhielt der Kläger jährlich die Erfindervergütung bemessen am erwirtschafteten Umsatz. Für den jährlichen Umsatz sei es ohne Bedeutung, in welchem Zeitraum der Kläger die Erfindung gemacht hat, d. h. es komme nicht darauf an, ob der Kläger für die Erfindung einen Tag oder mehrere Jahre gebraucht habe. Dass der Kläger viele Jahre für seinen Arbeitgeber Erfindungen entwickelt hat, ist für die Frage, ob eine Vergütung "für eine mehrjährige Tätigkeit" gewährt wird, unbeachtlich.

Ebenso scheide eine Entschädigung als Ersatz für entgehende Einnahmen gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG aus. Diese Steuerermäßigung ist nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (BFH, Urteil v. 22.1.2009, IV R 12/06). Vorliegend konnte das Gericht keine Zwangslage des Klägers feststellen. Er stand bei der Zustimmung zur Abfindungsvereinbarung nicht unter Druck.

 

Hinweis

Die Vergütungspflicht für Erfindungen ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber Dritte von der Benutzung der Erfindung ausschließen kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie große oder kleine Erfindungshöhe besitzt, ob sie als Ergebnis langwieriger Arbeiten oder dank eines glücklichen Zufalls zustande gekommen ist [1]. Die vom Arbeitnehmer für die Erfindung aufgewendete Zeit ist nach § 9 Abs. 2 ArbEG bei der Bemessung der Vergütung ohne Bedeutung. Maßgebend für die Bemessung der Vergütung sind nach § 9 Abs. 2 ArbEG vielmehr die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 05.05.2011, 3 K 4151/08 E

[1] BFH, Urteil v. 26.1.2005, VI R 43/00; Drenseck in Schmidt, EStG, Kommentar, 30. Aufl. 2011, § 34 Rz. 1; Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., § 9 ArbEG Rz. 9)

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