Überblick

Nach § 1 Abs. 1 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist der sachliche Geltungsbereich auf die selbstständig ausgeübte Berufstätigkeit – wie in § 33 StBerG umschrieben – beschränkt, also auf die Steuerberatung "im engeren Sinn".

Die vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG darf ein Berufsangehöriger aber ebenso ausüben, und ihm steht hierfür auch eine Vergütung zu.

Erbringt ein Berufsangehöriger sowohl Leistungen, die nach der StBVV abzurechnen sind als auch solche, die zu den vereinbaren Tätigkeiten gehören, ist empfehlenswert, getrennt nach den Leistungsbereichen mehrere Vergütungsrechnungen zu erteilen, also keine Leistungen nach § 33 StBerG und solche nach § 57 Abs. 3 StBerG in einer Berechnung zusammenzufassen.

Der Kreis der vereinbaren Tätigkeiten ist vielfältig. Hierzu zählen:

  • Tätigkeiten, die in einer eigenen Berufsordnung geregelt sind. Ein Steuerberater darf sie nur ausüben, wenn er zugleich auch über die Zulassung (Bestellung) zu dem entsprechenden Beruf verfügt. Hierzu zählt z. B. die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Für solche Tätigkeiten existieren zum Teil eigenständige Gebührenordnungen. Die sich danach ergebende Vergütung ist die taxmäßige Vergütung i. S. d. §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB.
  • Allerdings kann auch die Ausübung von Tätigkeiten einer besonderen Genehmigung bedürfen, für die es keine Berufsordnung gibt, z. B. die Zulassung als Rechtsbeistand. Für Rechtsbeistände, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
  • Bei der Mehrzahl der vereinbaren Tätigkeiten fehlt es an einer amtlichen Gebührenordnung. In diesen Fällen wird gem. §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet. Um jedoch möglichen späteren Auseinandersetzungen vorzubeugen ist es ratsam, im Rahmen des Zulässigen eine Vereinbarung über die Vergütung zu treffen. Eine solche Vereinbarung sollte stets auch Regelungen über die Höhe oder Bemessungsgrundlage des Auslagenersatzes, der Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie darüber enthalten, ob die Umsatzsteuer in der Vergütung enthalten ist.

Ist die Vergütungshöhe nicht geregelt, bestimmt gem. §§ 316, 315 BGB der Berufsangehörige (= Auftragnehmer) diese nach billigem Ermessen. Die Bestimmung ist gerichtlich nachprüfbar. Entspricht sie nicht der Billigkeit, kann sie durch Urteil festgesetzt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die grundlegenden Vorschriften im Zusammenhang mit vereinbaren Tätigkeiten sind §§ 315, 316, 612, 632 BGB und § 57 Abs. 3 StBerG.

Bei der Ausübung vereinbarer Tätigkeiten sind stets die Grenzen der erlaubten Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu beachten (§ 15 Satz 2 BOStB). Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Entscheidend ist, ob der Sachverhalt eine rechtliche Prüfung erfordert oder es sich um eine bloße Rechtsanwendung handelt.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes liegt u. a. dann keine Rechtsdienstleistung vor, wenn die Tätigkeit eine Mediation ist und der Mediator nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG). Gleiches gilt für die Tätigkeit von Schiedsrichtern (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 RDG).

Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit sind zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs. 1 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, beurteilt sich nach den folgenden Abgrenzungskriterien:

  • Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistung im Verhältnis zur Haupttätigkeit,
  • Sachlicher Zusammenhang zwischen Rechtsdienstleistung und Haupttätigkeit,
  • Bestehen von Rechtskenntnissen, die für die Tätigkeit als Steuerberater erforderlich sind (z. B. Kenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts).

Daneben gibt es auch gesetzlich zugelassene Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RDG). Hierzu gehören:

  • Testamentsvollstreckung
  • Haus- und Wohnungsverwaltung
  • Fördermittelberatung

In diesen Fällen gelten Rechtsdienstleistungen stets als erlaubte Nebenleistungen, soweit sie im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten erbracht werden.

Bei vereinbaren Tätigkeiten bedarf es auch der besonderen Aufmerksamkeit hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung. Denn bei den Tätigkeiten ist darauf zu achten, dass der von der Versicherung umfasste Bereich nicht überschritten wird. Daher ist es ratsam, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Abstimmung mit dem Versicherer herbeizuführen.

Zudem sollte in geeigneten Fällen versucht werden, mit dem Auftraggeber eine Haftungsbegrenzung zu vereinbaren.

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