Hinweis

Ausführungen gelten für Vormund und Betreuer gleichermaßen

Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Betreuers verweist § 1908i Abs. 1 BGB auf die Regelungen für den Vormund, die sinngemäß anzuwenden sind. Die Ausführungen über die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Vormunds gelten deshalb grundsätzlich ebenso für den Betreuer, soweit sich aus den Erläuterungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 1836 Abs. 1 BGB geht vom Grundsatz der ehrenamtlichen, unentgeltlichen Vormundschaft aus. Bei berufsmäßiger Ausübung dieses Amts steht dem Vormund ein Vergütungsanspruch zu. Zur Höhe der Vergütung des Berufsvormunds verweist § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB auf das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).

Die Feststellung, ob die Vormundschaft berufsmäßig ausgeübt wird, soll das Gericht im Interesse der Rechtsklarheit bereits bei der Bestellung des Vormunds treffen. Für den Berufsvormund existiert kein gefestigtes Berufsbild mit vorgegebener Ausbildung oder Qualifikation. Deshalb ist diese Feststellung anhand der Gesamtumstände zu treffen. Als Kriterien werden in § 1 Abs. 1 VBVG für den Regelfall die Führung von mehr als 10 Betreuungen oder eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden und mehr für diese Tätigkeit genannt. Dabei kann ein Berufsvormund seine Tätigkeit auch neben einem weiteren Beruf ausüben.

Wird eine Person vom Gericht gerade wegen seiner beruflichen Qualifikation zum Vormund bestellt, z. B. ein Berufsangehöriger für die Vermögenssorge, ist diese Person auch ohne Vorliegen der vorgenannten quantitativen Kriterien als Berufsvormund anzusehen.[1] Deshalb kann auch jemand, der nur eine einzige Vormundschaft übernommen hat, als Berufsvormund gelten.[2]

Der Berufsvormund hat gem. § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB für seine Tätigkeit einen Vergütungsanspruch. Ist das Mündel mittellos, steht dem Vormund die zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse zu.

Die Höhe der Stundensätze von Vormund und Betreuer sind im VBVG unterschiedlich geregelt.

Der Vormund kann für seinen nachgewiesenen Zeitaufwand nach § 3 VBVG in der seit dem 22.6.2019 geltenden Fassung stets einen Stundensatz von 23 EUR verlangen. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 29,50 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Ein Stundensatz von 39 EUR kommt zum Tragen, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren Stundensatz bewilligen. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Mündel mittellos ist. Die Umsatzsteuer ist ebenso erstattungsfähig wie Aufwendungen nach § 1835 BGB.

§ 4 VBVG, der die Betreuervergütung regelt, wurde mit Wirkung zum 27.7.2019 neu gefasst und damit neben der Anpassung der künftig nicht mehr isoliert ausgewiesenen Stundensätze die Berechnung der Betreuervergütung geändert. Bisher wurde dem Grad der für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse des Betreuers ein bestimmter Stundensatz zugeordnet, um diesen anschließend mit einem bestimmten Stundenansatz (§ 5 VBVG a. F.) zu multiplizieren, woraus sich die monatliche Pauschalvergütung ergab. Mit der Neuregelung wurden stattdessen 3 Vergütungstabellen A, B, C eingeführt, die das Ergebnis des bisherigen Rechenvorgangs beinhalten, ohne dabei die Stundensätze und den jeweils vorgesehenen Zeitaufwand konkret zu benennen. Ein als Betreuer tätiger Steuerberater ist in die höchste Gebührentabelle, also C, einzustufen (vergleichbar der bisherigen Praxis, dem Steuerberater-Betreuer den höchsten Stundensatz zu gewähren.)[3] Die Fallpauschalen umfassen auch anlässlich der Betreuung entstandene Aufwendungen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB, z. B. steuerberatende Leistungen, bleibt unberührt (§ 5 Abs. 5 VBVG).

Wie bisher richtet sich die Höhe der Vergütung über § 5 VBVG nach der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betreuten und dessen Vermögensstatus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 5 VBVG n. F. verwiesen.

Sofern das Gericht bei der Bestellung des Vormunds keine Feststellung zur Berufsmäßigkeit seiner Amtsausübung trifft, kann dem Vormund eines nicht mittellosen Betroffenen gem. §§ 1836 Abs. 2, 1908i BGB gleichwohl eine Vergütung gewährt werden, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen.

Für die Höhe der im Ermessen des Gerichts stehenden Bewilligung der Vergütung gibt es keine starren Regeln oder bestimmte Prozentsätze.[4] Nicht anwendbar sind die Grundsätze für Berufsvormünder/-betreuer. Im Ergebnis kann die Vergütung an die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers heranreichen[5] und in besonders gelagerten Fällen auch darüber hinausgehen.[6] Eine Bemessung der Vergütung unter Zugrundelegung ein...

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