§§ 1416 InsVV regelt die Vergütung für den Treuhänder im Insolvenzverfahren. Gem. § 14 Abs. 1 InsVV ist bei Bemessung der Vergütung als Berechnungsgrundlage die Summe der vom Treuhänder eingezogenen Beträge zugrunde zu legen. Hieraus erhält der Treuhänder eine Staffelvergütung, wie sie in § 14 Abs. 2 InsVV näher bestimmt ist. Wurde gem. § 292 Abs. 2 InsO die Überwachung des Schuldners durch den Treuhänder angeordnet, erhält dieser zusätzlich zur Vergütung nach § 14 InsVV eine weitere Vergütung gem. § 15 Abs. 1 InsVV. Sie richtet sich nach dem damit verbundenen Zeitaufwand. Die Vergütung beträgt in diesem Fall regelmäßig 35 EUR pro Stunde. Gem. § 15 Abs. 2 InsVV darf der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 InsVV nicht überschreiten. Allerdings kann die Gläubigerversammlung eine abweichende Regelung treffen.

Die Festsetzung der Vergütung, der Auslagen und der Umsatzsteuer erfolgt durch das Insolvenzgericht und ist in § 16 InsVV gesondert geregelt.

Der gem. § 71 StBerG zum Treuhänder für die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellte Berufsangehörige hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 71 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Der Vergütungsanspruch richtet sich gegen den/die Erben des Verstorbenen. Wird über die Höhe der Vergütung keine Vereinbarung getroffen, setzt der Praxistreuhänder diese nach billigem Ermessen gem. § 316 BGB fest. Diese Festsetzung ist gerichtlich nachprüfbar. Es gibt zwei mögliche Berechnungsmethoden: Entweder wird die Vergütung betragsmäßig in einem Teil der Gebührenbeträge bestehen, die gegenüber den Mandanten im Rahmen der Treuhandschaft liquidiert wurden.

Alternativ ist auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand vertretbar. Der Stundensatz wird sich unter Berücksichtigung des Einzelfalls i. d. R. an der Zeitgebühr gem. § 13 StBVV und dem dort normierten Rahmensatz orientieren. Der Ansatz eines höheren Stundensatzes ist nicht ausgeschlossen, soweit dies im Einzelfall geboten ist.

Daneben hat der Praxistreuhänder Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.

Wegen der Vergütung des nach § 69 StBerG durch die zuständige Berufskammer bestellten Allgemeinen Vertreters gelten die Ausführungen zum Praxistreuhänder entsprechend. Der Vergütungsanspruch richtet sich allerdings gegen den Vertretenen. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen, wird diese durch die Berufskammer festgesetzt.

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