Gem. § 2221 BGB bestimmt grundsätzlich der Erblasser Höhe und Art der Testamentsvollstreckervergütung. Er kann eine Vergütung auch ganz ausschließen oder einen Dritten mit ihrer Festsetzung betrauen. Eine Prüfung der Angemessenheit erfolgt nicht. Hat der Erblasser die Vergütungshöhe festgelegt, kann der Testamentsvollstrecker nur diese verlangen, nachdem er das Amt angenommen hat. Der Erblasser kann die Vergütung auch indirekt bestimmen, indem er ihre Festsetzung nach §§ 2156, 315 ff. BGB einem Dritten überlässt.[1]

Eine angemessene Vergütung wird nur dann geschuldet, wenn der Erblasser keine Bestimmung zur Vergütung getroffen hat. § 2221 BGB sieht eine einmalig zu zahlende Vergütung vor. Deren Höhe ist einzelfallbezogen zu bestimmen. Maßgebende Kriterien sind der dem Testamentsvollstrecker obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung, die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg ausdrückenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind.[2]

Als Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich von Bruttonachlass ohne Schuldenabzug auszugehen. Bezieht sich die Testamentsvollstreckung nur auf Teile des Nachlasses oder geht es nur um eine Vermächtniserfüllung, bildet nur der Wert der verwaltetenden Vermögenswerte bzw. der Vermächtniswert die Bemesungsgrundlage.

Es haben sich verschiedene Richtlinien für die Festsetzung der Vergütung des Testamentsvollstreckers herausgebildet. In der Praxis haben vor allem die Richtlinien Anerkennung gefunden, die der Verein für das Notariat in Rheinpreussen aufgestellt hat. Sie lauten:

„Es wird empfohlen, die Gebühr für die Tätigkeit des Notars als Testamentsvollstrecker im Regelfalle wie folgt zu berechnen:

1. Bei einem Nachlaß bis zu 20000 RM Bruttowert 4 %,
2. darüber hinaus bis zu 100000 RM Bruttowert 3 %,
3. darüber hinaus bis zu 1 Mio. RM Bruttowert 2 %,
4. darüber hinaus 1 %.

Diese Sätze gelten für normale Verhältnisse und glatte Abwicklungen. Folgt dagegen eine längere Verwaltungstätigkeit, z. B. beim Vorhandensein von Minderjährigen, oder verursacht die Verwaltung eine besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeit, so kann eine höhere Gebühr als angemessen erachtet werden, auch eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu berechnende Gebühr gerechtfertigt sein.”

Der BGH und mehrere OLG[3] haben diese Richtlinie auch in jüngeren Entscheidungen als von der Praxis angenommen und in der Rechtsprechung als geeignete Grundlage für die Berechnung einer angemessenen Vergütung im Einzelfall anerkannt. Anstelle von RM ist EUR einzusetzen.

Diese "Rheinische Tabelle" wurde zwischenzeitlich durch die "Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers" fortentwickelt (Neue Rheinische Tabelle[4]).

Da sich die Höhe der Vergütung entscheidend nach den Umständen des Einzelfalls richtet, dürfen Richtlinien und deren Richtsätze nicht schematisch zugrunde gelegt werden.[5]

Bei einer sog. Verwaltungsvollstreckung, d. h., nach der Konstituierung folgt eine längere Zeit der Verwaltung, hat der TV Anspruch auf eine zusätzliche "Verwaltungsgebühr".

Zusätzlich zum Vergütungsgrundbetrag und etwaigen Zuschlägen (Grundvergütung) werden nach der Neuen Rheinischen Tabelle folgende Zuschläge für die Dauertestamentsvollstreckung geschuldet:

Normalfall, d. h. Verwaltung über den Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung hinaus: Pro Jahr 1/3 % bis 1/2 % des in diesem Jahr gegebenen Nachlassbruttowerts oder – wenn höher – 2 % bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags.

Die Vergütung ist regelmäßig erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung fällig. Dauert die Verwaltung jedoch länger an, kann der TV seine Vergütung in Teilbeträgen in periodischen Abschnitten, z. B. jährlich, in Verbindung mit dem von ihm vorzulegenden Rechenschaftsbericht geltend machen.

Bereitet der TV in seiner Eigenschaft als Steuerberater z. B. eine Steuererklärung vor, hat er Anspruch auf eine Vergütung nach der StBVV. Die Selbstmandatierung setzt allerdings voraus, dass der TV ausdrücklich von § 181 BGB befreit ist oder die Mandatierung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entspricht (§ 2216 BGB), was zu einer stillschweigenden Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens führen kann.[6] Für Tätigkeiten, die ein Testamentsvollstrecker üblicherweise ohne Einschaltung eines Steuerberaters erledigen würde, kann auch der Steuerberater-Testamentsvollstrecker keine gesonderte Vergütung verlangen.[7]

Es ist umstritten, ob die Vergütung ein Bruttoentgelt darstellt oder zusätzlich die Umsatzsteuer berechnet werden kann. Die DNotV-Empfehlungen – Ziffer IV – gehen davon aus, dass die Umsatzsteuer zusätzlich zur Testamentsvollstreckervergütung zu erheben ist.[8]

 
Hinweis

Gesetzlich anfallende Umsatzsteuer nicht vergessen

Der Mandant, der eine Testamentvollstreckung beabsichtigt und seinen Steuerberater als Testamentsvollstrecker w...

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