Leitsatz

Wer seinen Dienstwagen auch für Pendelfahrten zur Arbeit nutzt, muss dafür im Regelfall einen Nutzungsvorteil nach der sog. 0,03-%-Methode versteuern. Ein Geschäftsführer behauptete vor dem FG Rheinland-Pfalz, dass er seinen Dienstwagen nicht für Pendelfahrten zum Büro genutzt hatte - allerdings ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer durfte die Firmenwagen "seiner" GmbH nach einer Regelung im Anstellungsvertrag auch für private Zwecke nutzen. Er versteuerte seinen Privatnutzungsvorteil zwar nach der 1-%-Methode, setzte aber keinen 0,03-%igen Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Stattdessen erklärte er, dass er sich während des Jahres ständig auf Baustellen aufgehalten und seine Geschäftsführertätigkeit in Übrigen von zuhause ausgeübt habe. Den Firmensitz habe er - wenn überhaupt - nur mit dem Bautransporter angefahren.

 

Entscheidung

Das FG ließ sich von den Ausführungen des Geschäftsführers nicht überzeugen und kam zu dem Ergebnis, dass dieser einen 0,03-%igen Vorteil für seine Pendelfahrten zum Büro versteuern muss. Es besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein zur privaten Nutzung überlassener PKW auch für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis kann nur durch substantiierte Einwände entkräftet werden. Im Urteilsfall konnte der Geschäftsführer keine solchen Einwände vorbringen. Die Lebenserfahrung spricht zunächst einmal dafür, dass ein Arbeitnehmer ein zur privaten Nutzung überlassenes KfZ auch zu privaten Zwecken einsetzt; das gilt insbesondere bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Zeugenvernehmung im Urteilsfall bewies nicht, dass tatsächlich keine Pendelfahrten zum Büro angefallen sind. Das FG stufte eine dahingehende Behauptung eines Zeugen als völlig lebensfremd ein, da nach Überzeugung des Gerichts selbst ein im Außendienst tätiger Geschäftsführer mitunter Bürotätigkeiten am Firmensitz ausführen muss.

 

Hinweis

Statt der pauschalen 0,03-%-Methode können Arbeitnehmer ihren geldwerten Vorteil mittlerweile auch nach dem tatsächlichen Nutzungsumfang versteuern. Das BMF lässt mit Schreiben vom 1.4.2011 (IV C 5 - S 2334/08/10010) ein Wahlrecht zu: Der Arbeitgeber darf von Anwendung der pauschalen 0,03-%-Methode absehen und stattdessen eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten durchführen, sofern der Arbeitnehmer ihm für jedes genutzte Fahrzeug monatlich erklärt, an welchen Tagen er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010, 6 K 2514/09

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