BMF, 10.4.2002, IV C 3 - EZ 1010 - 12/02

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird mein Schreiben vom 10.2.1998 (BStBl 1998 I S. 190) zum Eigenheimzulagengesetz wie folgt geändert:

Rz. 7 wird wie folgt gefasst:

„Wirtschaftliches Eigentum wird durch dinglich oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte an der Wohnung in der Regel nicht vermittelt. Der Nutzungsberechtigte ist jedoch wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er die ihm zur Nutzung überlassene Wohnung auf einem fremden Grundstück für eigene Rechnung hergestellt hat und ihm für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der Wohnung zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch auf Wertersatz hat z.B. nach Bereicherungsrecht der Bauherr, der in der Erwartung ein Gebäude errichtet, dass er später Eigentümer des Grundstücks werden wird (vgl. BFH-Urteil vom 18.7.2001, X R 23/99). In entsprechender Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze kann ein solcher Anspruch auch bestehen, wenn beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen haben (BFH vom 18.7.2001, X R 15/01). Ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch besteht hingegen nicht zwischen Ehegatten (BFH vom 18.7.2001, X R 39/97).”

Rz. 10 wird wie folgt gefasst:

„Hersteller ist, wer auf eigene Gefahr und eigene Rechnung eine Wohnung errichtet. Der Hersteller wird auch anspruchsberechtigt, wenn er auf einem fremden Grundstück eine Wohnung für eigene Wohnzwecke errichtet hat, ohne hierdurch wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung zu werden (vgl. Rz. 7), und innerhalb des Förderzeitraums (vgl. Rz. 22 und 23) das bürgerlich-rechtliche Eigentum an dem Grundstück erwirbt. Der Anspruch auf Eigenheimzulage steht ihm für den verbleibenden Förderzeitraum von dem Jahr an zu, in dem der notarielle Vertrag abgeschlossen worden ist.”

In Rz. 108 werden die Sätze 4 und 5 durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Anspruchsberechtigte braucht im Förderzeitraum keine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen (BFH vom 15.1.2002, IX R 55/00).”

Die Neufassung der Rzn. 7, 10 und 108 Satz 4 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit Rz. 7 in dieser Fassung gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zum wirtschaftlichen Eigentum des Bauherrn führt, ist auf dessen Antrag in Fällen, in denen die Festsetzung der Eigenheimzulage bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist, mit Wirkung ab 2001 eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG durchzuführen. Ist die Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG mangels Selbstnutzung im Förderzeitraum bestandskräftig abgelehnt worden, ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten mit Wirkung ab 2002 eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG durchzuführen.

 

Normenkette

EigZulG § 2

EigZulG § 11 Abs. 5

EigZulG § 17

 

Fundstellen

BStBl I, 2002, 525

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