BMF, 28.10.1993, IV B 3 - InvZ 1010 - 8/93

Für Investitionen in Betriebsstätten der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes – ausgenommen der Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler –, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung und des Handels, die nach dem 31. Dezember 1992 begonnen worden sind, besteht kein Anspruch auf Investitionszulage § 3 Satz 2 InvZulG 1993). Für Investitionen bestimmter Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und von Handwerksbetrieben, die nach dem 31. Dezember 1992 begonnen worden sind, kommt eine auf 20 v. H. erhöhte Investitionszulage in Betracht § 5 Abs. 2 InvZulG 1993). Für Investitionen in Berlin (West) ist die Investitionszulage eingeschränkt § 11 Abs. 2 InvZulG 1993). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung zu den o. a. Schreiben gilt hierzu folgendes:

 

I. Abgrenzung der Gewerbezweige

 

1. Abgrenzungsmerkmale

 

a) Systematik der Wirtschaftszweige

1

(1) Die Abgrenzung des Versicherungsgewerbes, der Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung, des Handels und des verarbeitenden Gewerbes von den übrigen Wirtschaftszweigen ist entsprechend der Einordnung nach der Systematik der Wirtschaftszweige[1] vorzunehmen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 30. Juni 1989, BStBl II S. 809).

In der Systematik der Wirtschaftszweige sind aufgeführt

  • das Versicherungsgewerbe in Abteilung 6, davon die Versicherungsvertreter und -makler in Nrn. 657 01 und 657 05,
  • die Elektrizitätsversorgung in Abteilung 1 Gruppe 101 und die Gasversorgung in Abteilung 1 Gruppe 103,
  • der Handel in Abteilung 4 und
  • das verarbeitende Gewerbe in Abteilung 2.

2

(2) Die Entscheidung über die Einordnung trifft das Finanzamt. Hierfür sind die Abgrenzungsmerkmale maßgebend, die in der Systematik der Wirtschaftszweige, insbesondere in den Allgemeinen Vorbemerkungen und in den Vorbemerkungen der Abteilungen 2 und 4, genannt sind. Die in dem BFH-Urteil vom 23. Juli 1976 (BStBl II S. 705) genannten Merkmale sind nicht mehr maßgebend. Ohne Bedeutung sind die Rechtsform des Unternehmens und die Einkunftsart (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 1979, BStBl II S. 455).

3

(3) Bei einer gemischten Tätigkeit ist die Einordnung in die Systematik der Wirtschaftszweige grundsätzlich nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen, d. h. nach der Tätigkeit, auf die der größte Teil der entstandenen Wertschöpfung entfällt. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt und sind diese verschiedenen Abteilungen zuzuordnen, so ist für die Einordnung des Betriebs bzw. der Betriebsstätte (vgl. Tz. 8 und 10) die Abteilung maßgebend, auf die der höchste Anteil der Wertschöpfung entfällt. Entfallen z. B. 40 v. H. der Wertschöpfung auf das verarbeitende Gewerbe, 30 v. H. auf den Handel und 30 v. H. auf Dienstleistungen, ist der Betrieb oder die Betriebsstätte in die Abteilung „Verarbeitendes Gewerbe” einzuordnen.

Anhaltspunkt für die Wertschöpfungsanteile der verschiedenen Tätigkeiten ist der jeweilige steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG. Der Steuerpflichtige kann die Wertschöpfungsanteile jedoch auch berechnen. Sie sind dann wie folgt zu ermitteln:

Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG

+ nicht steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen
± Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
+ selbsterstellte Anlagen zu Herstellungskosten
Vorleistungen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Fremdleistungen – nicht jedoch Löhne und Gehälter, Mieten und Pachten, Fremdkapitalzinsen –)
lineare und degressive AfA
= Wertschöpfung.

4

(4) In der Systematik der Wirtschaftszweige gehören zu der Abteilung „Verarbeitendes Gewerbe” alle Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Erzeugnisse, gleich welcher Art, zu be- oder verarbeiten, und zwar in der Regel mit dem Ziel, dabei andere Produkte herzustellen. Die Tätigkeit kann jedoch auch darin bestehen, bestimmte Erzeugnisse lediglich zu veredeln, zu montieren oder zu reparieren. Das verarbeitende Gewerbe umfaßt daneben auch die Institutionen, deren überwiegende Tätigkeit in der Gewinnung von Steinen und Erden besteht. Für die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe ist es ohne Bedeutung, ob die be- oder verarbeiteten Produkte in das Eigentum des Be- oder Verarbeiters übergehen; es sind also auch Institutionen einbezogen, die lediglich Lohnarbeiten ausführen. Nicht zum verarbeitenden Gewerbe gehört das Baugewerbe, das in der Abteilung 3 dargestellt ist.

5

(5) Zur Abteilung „Handel” gehören alle Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, bewegliche Sachgüter zu beziehen und ohne mehr als handelsübliche Be- oder Verarbeitung weiterzuveräußern (Handelswaren) und/oder zwischen Verkäufern und Käufern von Waren zu vermitteln. Für die Zuordnung zum Handel ist es ohne Bedeutung, ob die Waren in eigenem Namen für eigene Rechnung oder für fremde Rechnung (Kommissionsgeschäft) im engeren Wortsinn „gehandelt” oder ob sie nur ...

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