BFH, Urteil v. 3.12.2019, X R 6/18

Die Frage, ob der Gewinn im Rahmen von § 4 Abs. 4a EStG mit oder ohne Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG anzusetzen ist, war bisher ungeklärt. Das BMF geht von der Hinzurechnung aus (BMF, Schreiben v. 2.11.2018, BStBl I 2018 S. 1207, Tz. 8). Der BFH schließt sich der mit gewichtigen Stimmen im Schrifttum vertretenen Gegenmeinung an und lehnt die Hinzurechnung ab. Gegen eine Hinzurechnung haben sich zuvor schon Richter des BFH ausgesprochen (z. B. Wendt, FR 2000, S. 424).

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