OFD Karlsruhe, 13.8.2019, S 7300 - Karte 6

Die Zuordnung eines teilunternehmerisch genutzten Gegenstandes zum Unternehmensvermögen setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG voraus, dass er zu mindestens 10% für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Wird der Gegenstand zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt, kann er nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und ein Vorsteuerabzug ist insgesamt nicht möglich.

Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erfordert eine Ermächtigung der EU. Die Ermächtigung wurde zuletzt mit Durchführungsbeschluss (EU) vom 27.12.2018 des Rats der EU bis zum 31.12.2021 verlängert. Danach kann die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG fortgeführt werden. Nach dem Wortlaut der Ermächtigung kann Deutschland, abweichend von den Art. 168 und 168a MwStSystRL die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90% für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug ausschließen (ABI. EU 2018 Nr. L 329/20).

Für die teilweise Verwendung eines Gegenstandes für nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S. (z.B. teilweise Verwendung für hoheitliche Zwecke oder für ideelle Vereinszwecke) wurde die Ermächtigung erstmals ab dem 1.1.2016 erteilt (Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2428 des Rates der EU vom 10.12.2015, ABl. EU 2015 Nr. L 334/ 12). Für Gegenstände, die vor dem 1.1.2016 an den Unternehmer geliefert wurden, kann dieser sich unmittelbar auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL berufen und auch bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10% einen anteiligen Vorsteuerabzug beantragen (BFH-Urteil vom 16.11.2016, XI R 15/13, BStBl 2018 II S. 237).

Einsortierungshinweis: bitte anstelle der bisherigen Karte 6 vom 12.12.2013 einsortieren

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1

RL 2006/112/EG Art. 168

RL 2006/112/EG Art. 168a

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