BMF, 12.10.1994, IV B 4 - S 2400 - 130/94

Seit 1. Januar 1994 bemißt sich der Zinsabschlag von Kapitalerträgen aus unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes einschließlich Bundesbank-Liquiditäts-U-Schätzen grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen § 43a Abs. 2 Satz 2 EStG). In bestimmten Fällen bemißt sich der Steuerabzug nach 30 vom Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen § 43a Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG).

Die Vereinfachungsregelung für die Erhebung des Zinsabschlags von Kapitalerträgen aus unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes in Tz. 3.2 des BMF-Schreibens vom 26. Oktober 1992 (BStBl I S. 693, 694), unter die auch Bundesbank-Liquiditäts-U-Schätze fallen, ist daher seit 1. Januar 1994 überholt und wird hiermit aufgehoben. Für den Zinsabschlag von Kapitalerträgen aus Finanzierungsschätzen des Bundes bleibt sie bestehen, weil sich der Steuerabzug bei diesen Schuldbuchforderungen wie bisher nach den vollen Kapitalerträgen ohne jeden Abzug bemißt § 43a Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 1 EStG).

 

Normenkette

EStG § 43a

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 815

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