Pauschalvergütungen sind in der Steuerberatung beliebt, vor allem für wiederkehrende Tätigkeiten. Dem trägt die Regelung in § 14 StBVV Rechnung, die unter den dort genannten Voraussetzungen Pauschalvergütungen für zulässig erklärt. Danach darf eine Pauschalvergütung nur für Tätigkeiten vereinbart werden, die laufend ausgeführt werden. D. h., die Tätigkeiten müssen mindestens einmal im Jahr anfallen, wie dies etwa bei der Erstellung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen der Fall ist. In § 14 Abs. 2 StBVV ist im Einzelnen aufgelistet, in welchen Fällen eine Pauschalvergütung unzulässig ist.

 
Hinweis

Pauschalvergütungsvereinbarung kein Synonym für Vergütungsvereinbarung

Werden durch die Pauschalvergütungsvereinbarung die gesetzlichen Gebühren überschritten, was in der Praxis häufig nicht auszuschließen ist, sollten auch die Voraussetzungen der Regelungen nach § 4 StBVV (Regelung für den Fall, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren überschreitet) erfüllt sein. Denn es ist umstritten, ob die in § 4 StBVV genannten Voraussetzungen auch bei einer Pauschalvergütungsvereinbarung erfüllt sein müssen. So wird teilweise vertreten, dass ein Pauschalhonorar auch unangemessen hoch sein darf. Andererseits wird vertreten, dass eine Pauschalvergütungsvereinbarung, die die gesetzlichen Gebühren überschreitet, auch als Vergütungsvereinbarung betitelt werden muss – die Verwendung des Begriffs "Pauschalvergütungsvereinbarung" dürfte kein Synonym für Vergütungsvereinbarung darstellen.

Unzulässigkeit von Pauschalvergütungsvereinbarungen

 
Verbot einer Pauschalvergütung für Erläuterungen Zulässige Honorarvereinbarungen
Steuererklärungen, die nicht mindestens jährlich wiederkehren Darunter fallen nach h. M. nur einmalig zu erstellende Steuererklärungen, wie etwa die Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung oder die Grunderwerbsteuererklärung. Für diese Tätigkeiten darf kein Pauschalhonorar vereinbart werden. nach § 4 StBVV
Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten nach § 22 StBVV

Die Regelung in § 22 StBVV bezieht sich auf steuerliche Gutachten. Für nicht steuerliche Gutachten soll die Regelung nicht gelten. Dies wird allerdings in der Rechtsprechung nicht immer konsequent angewendet. Es wurde z. B. bei einem Existenzgründungsgutachten zugelassen, die Honorierung direkt nach § 22 StBVV zu berechnen.

Hinweis: Lässt sich der Gegenstandswert nicht bestimmen, kann auf eine Zeitgebühr ausgewichen werden.
nach § 4 StBVV
die in § 23 StBVV genannten Tätigkeiten

Bei Tätigkeiten nach § 23 StBVV handelt es sich ganz überwiegend um verfahrensrechtliche Anträge, die das Besteuerungsverfahren betreffen und nicht zu einer Steuererklärung gehören, z. B. ein Antrag auf Stundung der Steuer oder auf Anpassung der Steuervorauszahlungen.

Hinweis: Lässt sich der Gegenstandswert nicht bestimmen, kann eine Zeitgebühr vereinbart werden.
nach § 4 StBVV
Teilnahme an Prüfungen (§ 29 StBVV) Gesetzlich sind für die Teilnahme an der Prüfung Zeitgebühren und für die schriftlichen Einwendungen gegen den Prüfungsbericht Wertgebühren vorgesehen, eine Pauschalierung ist unzulässig. nach § 4 StBVV
Beratung/Vertretung sowohl in außergerichtlichen wie auch gerichtlichen Verfahren und dem Verwaltungsvollstreckungsverfahren Die Gebühren für das außergerichtliche Verfahren richten sich unmittelbar nach den Regelungen der StBVV (vgl. § 40 StBVV), während für die gerichtlichen Verfahren und das Verwaltungsvollstreckungsverfahren auf das RVG verwiesen wird (vgl. §§ 44, 45 StBVV).

Für außergerichtliche Verfahren: nach § 4 StBVV

Für Gerichtsverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren: nach § 3a RVG i. V. m. § 45 StBVV

2.3.1 Voraussetzungen der wirksamen Pauschalvergütungsvereinbarung im Einzelnen

Die Pauschalvergütung muss für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr vereinbart werden. Soll also z. B. die monatlich zu erstellende Buchführung pauschal abgerechnet werden, muss die Pauschale mindestens für einen Zeitraum von 12 Monaten gelten.

 

Gültigkeit einer Verlängerungsklausel

Zulässig ist eine Regelung, wonach die Pauschalvergütung für ein Jahr gelten soll und die Pauschale automatisch weitergelten soll, wenn der Vertrag nicht vor Ablauf des Jahres gekündigt wird (sog. Verlängerungsklausel). Eine Pauschalvereinbarung, die für mehr als ein Jahr vereinbart wurde, wird nicht dadurch ungültig, dass der Vertrag vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.

Textformerfordernis

Die Pauschalvergütung kann seit dem 20.7.2017 statt in Schriftform in Textform vereinbart werden.[1]

Formvorschriften für Pauschalvergütungsvereinbarungen nach § 14 StBVV

 
Voraussetzungen  
Laufzeit von mindestens einem Jahr
  • Kündigungsmöglichkeit und/oder
  • Kündigung vor Ablauf der Jahresfrist zulässig
Hinweis: Vereinbarung einer Laufzeit von einem Jahr mit automatischer Verlängerungsoption ist zulässig.
Textformerfordernis Vereinbarung muss in Textform getroffen werden, Unterschriften der Vertragsparteien sind nicht erforderlich.
Vereinbarung darf zusammen mit anderen Vereinbarungen getroffen werden Anders als bei der Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV darf die Pauschalve...

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