Als berufliche Besonderheit des Steuerberaters ist seine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht i.  S.  v. § 57 Abs. 1 StBerG zu nennen. Darunter fallen alle Verhältnisse der Mandanten, auch wenn das Mandat bereits durch Tod von Steuerberater oder Mandant beendigt ist.

Im Rahmen der Praxisbewertung darf daher einem möglichen Erwerber ohne ausdrückliche Einwilligung des Mandanten kein Einblick in die Mandantenakten gewährt werden. Es bedarf insoweit einer Einverständniserklärung des Mandanten zur Offenlegung der Unterlagen. Ohne eine solche Erklärung dürfen dem potenziellen Erwerber allenfalls eine anonymisierte Mandantenliste bzw. sonstige Unterlagen ohne konkreten Mandantenbezug vorgelegt werden. Auch für den Übergang des Mandats auf einen neuen Kanzleiinhaber bedarf es der Zustimmung des Mandanten. Im Weiteren wird daher auf die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Praxisübertragung hingewiesen.[1]

[1] Berufsrechtliches Handbuch, Teil I, Abschn. 5.2.3.3.

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