Tatsächlich gibt es den einen, einzig richtigen Unternehmenswert nicht. Die ermittelten Werte sind grundsätzlich abhängig vom verfolgten Zweck der Unternehmensbewertung. Dies bedeutet, es werden mittels der Bewertungsverfahren lediglich Entscheidungswerte vorgegeben. Für den Erwerber werden Preisobergrenzen gesucht und der Verkäufer sucht demgegenüber seine Preisuntergrenze.

Zur Verfügung stehen dabei entweder verschiedene Varianten eines Ertragswertverfahrens oder das Multiplikatorverfahren. Beiden Bewertungsverfahren gemein ist die Abhängigkeit des Ergebnisses von den während der Bewertung getroffenen Annahmen. Es ist daher von entscheidungserheblicher Bedeutung, dass sämtliche Annahmen offengelegt werden.

Im Weiteren unterscheidet man die Bewertungsverfahren nach entscheidungsabhängigen und entscheidungsunabhängigen. Gemeint ist damit, ob die Bewertung aufgrund des Willens des Eigentümers erfolgt oder eine nicht gewollte Bewertung aufgrund von gesetzlichen Normen oder vertraglichen Bindungen durchgeführt werden muss. Insbesondere bei entscheidungsunabhängigen Bewertungen steht die Objektivierbarkeit des Unternehmenswerts im Vordergrund.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat einen Standard für die Unternehmensbewertung (IDW S1) erarbeitet, der auf Grundlage des Ertragswertverfahrens einen objektiven Wert ermittelt. Für Wirtschaftsprüfer ist dieser Standard verbindlich. Steuerberater sind hier jedoch frei und wenden i.  d.  R. eine Umsatzbewertung unter Zuhilfenahme eines Multiplikators an. Im Rahmen des IDW S1 wird ein solches Umsatzverfahren auch zur Plausibilitätsprüfung genutzt. Kritik zur Anwendung des IDW S1 für kleineren und mittleren Kanzleien, bei denen der Kanzleiwert insbesondere durch die Person des Eigentümers geprägt wird, begegnet die Bundessteuerberaterkammer mit Hinweisen vom 13.3.2014 zu den Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts kleiner und mittelgroßer Unternehmen.

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