Telemediengesetz

Lohnsteuerhilfevereine, die eine Homepage eingerichtet haben, müssen die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 5 und § 6 Telemediengesetz (TMG) beachten. Der Verein wird dadurch zum Dienstanbieter i. S. d. TMG, denn das Internet ist ein Telemedium.

Folgende Angaben müssen auf der Homepage leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, am einfachsten also in Form eines Impressums, das sowohl von der Startseite als auch von allen Unterseiten der Homepage direkt ("durch Mausklick") angesteuert werden kann:

  • Name und Anschrift (kein Postfach), unter der der Verein niedergelassen ist, zusätzlich die Rechtsform ("e. V.") und Vertretungsberechtigte,
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Verein ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, d. h. Telefon, E-Mail-Adresse,
  • zuständige Aufsichtsbehörde gem. § 27 StBerG,
  • Vereinsregister und Registernummer,
  • gesetzliche Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" sowie der Zusatz "Die Bezeichnung ,Lohnsteuerhilfeverein’ wurde von der (Aufsichtsbehörde) verliehen." o. Ä.,
  • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (Steuerberatungsgesetz) und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind (etwa durch einen Link wie www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stberg),
  • in Fällen, in denen der Verein eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG besitzt, die Angabe dieser Nummer.
 
Achtung

Hohe Geldbußen bei Verstoß gegen das TMG

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig "... entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält ...". Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.[1]

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Informationspflichten für Lohnsteuerhilfevereine (DL-InfoV)

Die EG-Dienstleistungsrichtlinie v. 12.12.2006 (DL-RL) verpflichtet Dienstleistungserbringer zur Erfüllung bestimmter Informationspflichten gegenüber dem Dienstleistungsempfänger. Erfasst ist dabei auch das Anbieten der Dienstleistung Steuerberatung[2] und damit der Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG durch die Lohnsteuerhilfevereine. Die Anforderungen der Richtlinie wurden durch die DL-InfoV umgesetzt, die am 17.5.2010 in Kraft getreten ist.[3]

Informationspflichten

Auch für Lohnsteuerhilfevereine werden zusätzliche Pflichtangaben verbindlich. Hinzu tritt die Pflicht zu weitergehenden Informationen auf Anfrage. Die Verordnung lässt die bestehenden Informationspflichten des Handels-, Verbraucherschutz- und Telekommunikationsrechts sowie branchen- und berufstypische Pflichten bestehen. Sie ist also kein Beitrag zur Vereinfachung des Rechts.

Wahlrecht des Informationswegs

Der Lohnsteuerhilfeverein darf die nachfolgend dargestellten Informationen nach eigener Wahl von sich aus direkt mitteilen – dies kann schriftlich, auf elektronischem Weg und mündlich geschehen. Daneben können die Informationen auch am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses (Vereinsbeitritt) leicht zugänglich gemacht werden, z. B. durch einen Flyer oder über die Homepage des Vereins, die dem Mitglied dazu anzugeben ist. Schließlich können die Angaben auch in alle dem Mitglied zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen aufgenommen werden (Beitrittserklärungen, Quittungsvordrucke, Vereinsmitteilungen, Mitgliederzeitschriften). Die nur auf Anfrage zu erteilenden Informationen muss der Verein in allen ausführlichen Informationsunterlagen liefern.

Pflichtangaben

Die Pflichtangaben gehen zum Teil über die bereits bestehenden Informationspflichten, z. B. die Impressumspflicht des § 5 TMG, hinaus. Anzugeben sind:

  • Vereinsname, Rechtsform,
  • Anschrift des Vereinssitzes sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
  • Nennung des Registers unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer (Eintragung in das Vereinsregister),
  • Name und Anschrift der Anerkennungsbehörde,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG (wenn vorhanden),
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung (Lohnsteuerhilfeverein) sowie der Staat, in dem sie verliehen wurde,
  • Satzung, Beitragsordnung,
  • Klauseln über das auf die Mitgliedschaft anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  • 9.–10. (für Lohnsteuerhilfevereine nicht relevant),
  • Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und der räumliche Geltungsbereich der Versicherung (i. d. R. bundesweit).

Auf Anfrage zu erteilende Informationen

Auf besondere Anfrage müssen ferner folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

  • Ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen (z. B. durch einen Link auf das Steuerberatungsgesetz),
  • Angaben zu den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften (Bürogemeinschaft mit Steuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften),
  • ggf. der Hinweis auf weitere (freiwillige) Verhaltenskodizes (DIN 77700), denen sich der Beratungsstellenleiter des Vereins unterworfen hat, und die Adresse, unter denen diese e...

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