Lohnsteuerhilfevereine dürfen Bürogemeinschaften mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten oder Steuerberatungsgesellschaften bilden.[1]

Diese Bürogemeinschaften sind zulässig.

Bürogemeinschaften dürfen jedoch nicht den Anschein einer Sozietät erwecken. Auf gemeinsamen Geschäftspapieren oder Praxisschildern muss deshalb deutlich werden, dass keine Sozietät, sondern lediglich eine Bürogemeinschaft besteht.

Ein solcher Hinweis auf eine Bürogemeinschaft mit einem Steuerberater etc. auf den eigenen Geschäftspapieren oder dergleichen des Vereins ist zulässig.[2]

Es bleibt aber bei dem Hinweis an die Beteiligten – Steuerberater wie Lohnsteuerhilfevereine – in der Außendarstellung, Hinweise auf eine Bürogemeinschaft im eigenen Interesse haftungsmäßig minimiert zu halten.

Die Bildung von Kooperationen von Lohnsteuerhilfevereinen mit Steuerberatern sieht das StBerG nicht vor.

Eine vollwertige Kooperation bleibt gem. § 56 Abs. 4 StBerG unter Außerachtlassung der Lohnsteuerhilfevereine auf Steuerberater und die partnerschaftsfähigen Berufe i. S. d. Partnerschaftsgesetzes (d. h. alle freien Berufe) beschränkt. Die Gemeinsamkeiten von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen sind allerdings sehr viel weitgehender als die Gemeinsamkeiten von Steuerberatern und Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Heilpraktikern, Krankengymnasten, Masseuren, Ingenieuren, Architekten, Handels-Chemikern, Bildberichterstattern, Journalisten, Lehrern, Erziehern, Künstlern oder Lotsen gem. § 1 Abs. 2 PartGG. Da es sich bei Lohnsteuerhilfevereinen gerade nicht um Gewerbetreibende im klassischen Sinne handelt, sollte seitens des Gesetzgebers eine Kooperationsmöglichkeit – Zusammenarbeit unterhalb der Ebene einer Sozietät – geschaffen werden. Dies wäre konsequent, denn eine bloße Kooperation ist nicht mehr, sondern weniger als eine Bürogemeinschaft.

[1] § 56 Abs. 2 StBerG.
[2] LG Braunschweig, Urteil v. 20.8.2008, 22 O 1548/07.

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