OFD Münster, 27.11.2009, S 2836 - 7 - St 13 - 33

Durch das SEStEG (BGBl 2006 I S. 2782) wurde die Haftungsregelung für Fälle einer unzutreffenden Bescheinigung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos neu gefasst (§ 27 Abs. 5 KStG). Diese Regelung ersetzt den bisherigen § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG, wonach eine von der Kapitalgesellschaft bescheinigte Verwendung des steuerlichen Einlagekontos stets Bindungswirkung entfaltete.

Die Neuregelung unterscheidet nunmehr danach, ob der Betrag der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos zu hoch oder zu niedrig bescheinigt wurde. Die Steuerbescheinigung entfaltet hinsichtlich der Einlagekontoverwendung nur noch dann Bindungswirkung, wenn der bescheinigte Betrag zu niedrig ist (§ 27 Abs. 5 Satz 1 KStG).

§ 27 Abs. 5 KStG sieht in Satz 2 zudem eine Regelung für die Fälle vor, in denen von der Körperschaft keine Bescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos erteilt wurde. Danach gilt die Verwendung als i.H.v. 0 EUR bescheinigt, wenn bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung keine Steuerbescheinigung gem. § 27 Abs. 3 KStG erteilt wurde.

Eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung einer Steuerbescheinigung ist nicht zulässig (§ 27 Abs. 5 Satz 3 KStG).

Die KSt-Referenten des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass es für nachträgliche im Rahmen einer Bp festgestellte vGA nach den dargestellten Grundsätzen somit nicht zu einer Verwendung des steuerlichen Einlagekontos kommen kann, weil zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ersten Feststellungsbescheids i.S.v. § 27 Abs. 2 KStG keine Steuerbescheinigung erteilt worden ist. Dies führt nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG unabweislich zu einer festgeschriebenen Einlagekontoverwendung von 0 EUR und zwar selbst dann, wenn die Kapitalgesellschaft in ausreichendem Umfang über Einlagekontobestände verfügt.

Beispiel:

A-GmbH 31.12.2007 (in TEUR)
Aktiva 200 gez. Kap. 25
    Kapitalrücklage 185
    Verlust - 10
  200   200

Für die A-GmbH wurde zum 31.12.2007 ein steuerliches Einlagekonto i.H.v. 185.000 EUR festgestellt. In 2008 erfolgt eine vGA (nachträglich festgestellt durch eine Bp im Dezember 2009) i.H.v. 50.000 EUR. Der erstmalige Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2008 wurde am 25.9.2009 bekannt gegeben. Die A-GmbH hat bis zum 25.9.2009 für in 2008 abgeflossene Gewinnausschüttungen keine Steuerbescheinigung mit einer Verwendung des steuerlichen Einlagekontos erteilt.

Lösung:

Die Verwendung gilt als i.H.v. 0 EUR bescheinigt. Daraus ergibt sich, dass die Verwendungsfestschreibung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 KStG greift und der Anteilseigner Erträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt. Dies gilt auch, obwohl in dem vorliegenden Fall ein ausschüttbarer Gewinn von 0 EUR vorhanden ist und folglich nach der Regelung des § 27 Abs. 1 KStG die vGA zu 100 % aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert würde.

§ 27 Abs. 5 KStG ist gem. § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des SEStEG bereits für den Vz. 2006 anzuwenden.

 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 5

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