BMF, 15.03.1979, IV B 2 - S 2132 - 1/79

Bezug: Besprechung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder vom 27. bis 30. November 1978 (ESt IX/78) – zu Punkt 36 der Tagesordnung

Nach den einheitlichen Ländererlassen vom 10. Mai 1967 (BStBl II S. 167 ff.) gilt bei Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters folgendes: Wenn sowohl der Pächter als auch der Verpächter den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, steht das ausschließliche Recht zur Vornahme von Abschreibungen und Absetzungen für Abnutzung dem Verpächter zu. In den übrigen Fällen kann der Pächter die normalen Abschreibungen und Absetzungen für Abnutzung sowie bestimmte Sonderabschreibungen auf Ersatzbeschaffungen in Anspruch nehmen.

Zu der Frage, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen der Pächter den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, der Verpächter jedoch zur Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG übergeht, obwohl er zur Buchführung verpflichtet ist, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Das ausschließliche Recht zur Vornahme der AfA verbleibt beim Verpächter, wenn dieser seinen Gewinn zwar tatsächlich nicht durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, seinen Gewinn aber auf Grund bestehender Buchführung durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln muß.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1

EStG § 4 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1979, 162

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