FinMin Hamburg, 15.11.2019, S 2253 - 2018/003 - 52

Mit Urteil vom 12.3.2019 (Az. IX R 36/17, BStBl nn) hat der BFH entschieden, dass bei Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens, welches zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet wurde, die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist.

Der Kläger nahm ein Darlehen in Schweizer Franken mit Gegenwert von 105.000 EUR auf. Später schuldete er das Fremdwährungsdarlehen um. Wegen der Währungskursentwicklung (CHF/EUR) hatte sich die Rückzahlungsverpflichtung auf 139.000 EUR erhöht.

Das Wechselkursrisiko ist lt. BFH nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst, auch wenn das auf fremde Währung lautende Darlehen zur Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet worden ist. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die (nicht steuerbare) Vermögenssphäre.

Eine Umqualifizierung des Fremdwährungsverlustes in sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Aufnahme des Darlehens nicht um ein Fremdwährungsgeschäft im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG handelt. Es fehlt bereits an einem Anschaffungsvorgang.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 9

EStG § 21

EStG § 23

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