(1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a, 26c[2] [Bis 30.06.2021: §§ 26b, 26c] einbezogen war, ist Folgendes zu versagen:

 

1.

die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a,

 

2.

der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,

 

3.

der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie

 

4.

der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.

 

(2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 nicht anzuwenden.

[1] § 25f eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 30. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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