BMF, 17.6.2020, III C 3 - S 7160 - c/20/10001 :001

BFH-Urteil vom 5. September 2019, V R 57/17

 

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I 2010 S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2020 – III C 3 – S 7155/19/10003 :001 (2020/0582983), BStBl I 2020 S. XXX , geändert worden ist, in Abschnitt 4.8.4 wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    „(3) Zur Steuerbefreiung bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt vgl. BFH-Urteil vom 5. 9. 2019, V R 57/17, BStBl 2020 II S. XXX.”

  2. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die neuen Absätze 4 bis 7.
 

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2021 erbracht werden, die Vorgaben dieses BMF-Schreibens nicht angewendet werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. c

 

Fundstellen

BStBl I, 2020, 581

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