BMF, 14.07.1977, IV A 1 - S 7222 - 2/77

Bezug: USt II/77, Punkt 12 der Tagesordnung

Der Bundesfinanzhof hat es in dem Beschluß vom 15. Juli 1976 – V B 35/75 (BStBl 1977 II S. 497) für klärungsbedürftig gehalten, ob die Lieferung von Speisen und Getränken eines Gaststättenunternehmers an sein Bedienungspersonal zum Verzehr an Ort und Stelle dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG i. V. mit § 5 der 3. UStDV unterliegt[1]

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu den in dem BFH-Beschluß aufgeworfenen Fragen die folgende Auffassung vertreten:

Der ermäßigte Steuersatz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG nicht für die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Der Begriff des Verzehrs an Ort und Stelle ist in § 5 der 3. UStDV näher erläutert. Nach dieser Vorschrift werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn sie nach den Umständen der Lieferung dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Lieferung in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

Verzehr an Ort und Stelle liegt auch vor, wenn ein Gaststättenunternehmer seinem Bedienungspersonal Beköstigung als Vergütung für geleistete Dienste gewährt, da die in § 5 der 3. UStDV bezeichneten Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Verpflegung in den Betriebsräumen (z. B. in einer betriebseigenen Kantine) oder in der Privatwohnung des Unternehmers (wie in Handwerksbetrieben allgemein üblich) eingenommen wird. Damit ist gewährleistet, daß die Personalbeköstigung einheitlich dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, gleichgültig ob sie in der Privatwohnung des Unternehmers, in betriebseigenen oder behördeneigenen Kantinen, in Pächterkantinen oder in Vertragsgaststätten erfolgt. Vorstehende Rechtsauffassung hat im übrigen das Finanzgericht Münster in seinem rechtskräftigen Urteil vom 19. Juli 1972 – V 13/72 U – (Umsatzsteuer Rundschau 1973 S. 20) im Ergebnis bestätigt.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

UStDV § 5

 

Fundstellen

BStBl I, 1977, 353

[1] Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts hat der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich mit Beschluß vom 3. Februar 1977 – V R 113/76 – als unzulässig verworfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge