LfSt Niedersachsen, 27.6.2019, S 2730 - 60 - St 241

In Fällen, in denen zwischen einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG steuerbefreiten Wohnungsgenossenschaft als Organträgerin und einer anderen Gesellschaft (z.B. Service-GmbH) als Organgesellschaft eine Organschaft begründet wird, ist im Rahmen der Prüfung der 10 %-Grenze des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG (Unschädlichkeitsgrenze) für die Beteiligung an der betreffenden Organgesellschaft die in der Steuerbilanz des Organträgers daraus als Ertrag erfasste Gewinnabführung aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages zugrunde zu legen. Eine Verlustübernahme aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags stellt in diesem Zusammenhang keine negative Einnahmen dar.

Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem (partiell) steuerpflichtigen Teil des Organträgers zuzurechnen.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge