Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992 und 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.10.1997; Aktenzeichen IX R 38/97)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide vom 02.02.1994 für 1992 und vom 04.08.1994 für 1993 jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18.05.1995 werden dahin abgeändert, daß unter Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 31.960 DM für 1992 und in Höhe von 60.056 DM für 1993 die Einkommensteuer für 1992 auf 21.875,– DM und für 1993 auf 20,–DM festgesetzt wird. Der Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung bleibt bestehen.

2. Die Kläger haben gemäß § 137 Finanzgerichtsordnung die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses in den Jahren 1992 und 1993.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie erwarben am 16.10.1992 die im Bau befindliche Eigentumswohnung in A-Stadt, Wohnung Nr. … mit 90,2 m² Wohnfläche nebst Garage. Die Wohnung wurde am 15.12.1992 fertiggestellt. Für das Jahr 1992 erklärten die Kläger einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 31.960 DM und für 1993 in Höhe von 60.056 DM.

Mit Datum vom 1.1.1993 schlossen die Kläger mit ihrer Tochter sowie ihrem minderjährigen Enkel einen Mietvertrag über die Wohnung. In dem hierzu verwandten Universalmietvertrag wurde eine monatliche Miete in Höhe von 900 DM vereinbart. Die im Vertrag vorgesehene Einfügung in der Zeile über den neben der Miete zu zahlenden Heizkostenvorschuß wurde nicht ausgefüllt. Bezüglich des monatlichen Betriebskostenvorschusses wurde die Formulierung handschriftlich dergestalt abgeändert, „daß diese jährlich abgerechnet werden”. Hinsichtlich der Fälligkeit bestimmte der Vertrag, daß die Miete und die Nebenkosten monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats, auf das im Mietvertrag benannte Konto des Vermieters einzuzahlen sind. Entgegen der Vereinbarung wurde die Miete nicht auf das benannte Konto gezahlt, sondern unmittelbar auf das für die Finanzierung der Wohnung eröffnete Darlehenskonto (vgl. Bl. 40 ff. der Akte). Hieraus ergeben sich monatliche Zahlungen, beginnend mit dem Februar 1993, in Höhe von 1000 DM. Die monatlichen, zur Fälligkeit der Miete erfolgten Einzahlungen reduzierten sich ab Mai bis zum Ende des Jahres, ausgenommen September, in dem 1500 DM geleistet wurden, auf jeweils 500 DM. Ausweislich der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszüge des auf die Tochter der Kläger lautenden Kontos bei der XX-Bank B wurde dieses Konto zum einen mit der Miete und zum anderen mit einer unmittelbar an die Hausverwaltung geleisteten Vorauszahlung für Heiz- und Nebenkosten belastet.

Im Vorverfahren hatten die Kläger auf die Aufforderung des Finanzamtes, die Mietzahlungen nachzuweisen, lediglich Kopien von vier Quittungen für das Jahr 1993, auf denen der Kläger jeweils quartalsweise einen Betrag in Höhe von 2.700 DM für Miete, z.B. Januar bis März etc. quittiert hatten, vorgelegt. Auf die Kopien wird Bezug genommen (Bl. 55, 56 der ESt-Akte). Das Finanzamt erkannte die Verluste aus Vermietung und Verpachtung in den Bescheiden vom 02.02.1994 für 1992 und vom 04.08.1994 für 1993 nicht an, weil das Mietverhältnis zwischen den Klägern und ihrer Tochter nicht anzuerkennen sei. Die Durchführung des Mietvertrages entspreche hinsichtlich der Zahlungsweise nicht der zwischen fremden Dritten üblichen, da ausschließlich die unbare Überweisung auf ein bestimmtes Konto geschuldet gewesen sei. Die gegen die Einkommensteuerbescheide gerichteten Einsprüche blieben erfolglos.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß für nach Lage, Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen der ortsübliche Mietzins im Streitjahr zwischen 10,00 und 11,00 DM betrug.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Das Mietverhältnis sei wirksam vereinbart und dem Grunde nach auch durchgeführt worden. Es sei im Mietvertrag eine Kaltmiete vereinbart worden. Hinsichtlich der Heiz- und Nebenkosten verweisen die Kläger auf den Umstand, daß es sich um eine neu errichtete Wohnungseigentumsanlage handele. Mangels eines Wirtschaftsplanes sei deshalb bis zur Anforderung durch die Hausverwaltung kein Heiz- und Nebenkostenvorschuß verlangt worden. Hinsichtlich der vom Mietvertrag abweichend gezahlten Miete führten sie aus, daß sich ihre Tochter im Streitjahr von ihrem Lebensgefährten getrennt hätte. Sie sei gezwungen gewesen, sich zeitgleich eine eigene berufliche Existenz aufzubauen, so daß sie die ursprünglich vereinbarte Miete nicht habe in voller Höhe aufbringen können. Die Miete hätte ermäßigt werden müssen. Trotzdem sei das Mietverhältnis anzuerkennen. Denn es komme auch zwischen Fremden vor, daß von der Durchführung des schriftlich vereinbarten Mietvertrages abgewichen werde. Überdies könne auch von der vereinbarten Schriftform abgesehen werden. Weiterhin führten sie an, entscheidend sei einzig, daß Miet...

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