Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Härteausgleich bei Entschädigungszahlung der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft an einen Bauarbeiter für verfallenen Urlaub der Vorjahre

 

Leitsatz (redaktionell)

1.Die Anwendung des Härteausgleichs nach § 46 Abs.5 EStG i.V.m. § 70 EStDV auf den Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit setzt das Vorliegen von nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Nebeneinkünften voraus.

2. Zu diesen Nebeneinkünften können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die zu Recht nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren, sowie Einkünfte aus den übrigen sechs Einkunftsarten gehören.

3. Entschädigungszahlungen an einen Bauarbeiter für nicht genommenen Urlaub der Vorjahre durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft stellen von einem Dritten gezahlten, steuerpflichtigen und dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslohn dar. Sie berechtigen bei der Einkommensteuerveranlagung auch dann nicht zur Inanspruchnahme des Härtausgleichs, wenn die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse mit Billigung der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen die Zahlung an den Bauarbeiter nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 5, 3; EStDV § 70; GG Art. 3 Abs. 1; LStR Abschn. 70 Abs. 2 Nr. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.02.2003; Aktenzeichen VI R 74/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob auf die Entschädigungszahlung für nicht angetretenen Urlaub durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft der Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 Einkommensteuergesetz -EStG- i.V.m. § 70 Einkommensteuerdurchführungsverordnung -EStDV- angewandt werden kann.

Der nicht verheiratete Kläger erzielte im Streitjahr 1997 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie Einkünfte aus dem Bezug von Arbeitslosengeld.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte er unter Hinweis auf ein Schreiben des bayerischen Staatsministerium der Finanzen vom 2. April 1992 Az.: 32-S 0000-9/11-18652 den Härteausgleich für eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche aus den Vorjahren in Höhe von 972,- DM, die von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft an ihn im Streitjahr ausgezahlt worden war. Die Zahlung war weder vom Arbeitgeber noch von der Ausgleichskasse dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden. Das Schreiben lautet auszugsweise:

„... Die steuerliche Erfassung der Übergangsbeihilfen und Entschädigungsbeträge erfolgt künftig entsprechend dem mit meinem Schreiben vom ... für die Besteuerung der Winterbeihilfe zugelassenen Verfahren. Danach sind die Übergangsbeihilfen und Entschädigungsbeträge als Lohnzahlungen Dritter anzusehen, die bei der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen sind; hierzu hat die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (Sozialkasse) dem Zahlungsempfänger eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Soweit die Übergangsbeihilfen jedoch vom (letzten) Arbeitgeber ausgezahlt werden, der dann bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse einen Erstattungsantrag stellt, hat dieser Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen; eine Bescheinigung der Kasse an den Arbeitnehmer entfällt. Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder”.

Abweichend von dem Antrag sah das Finanzamt die Entschädigungszahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an, der durch einen Dritten gezahlt worden sei. Unter Hinweis auf Abschnitt 70 Abs. 2 Nr. 6 der Lohnsteuerrichtlinien rechnete es die Urlaubsentschädigung dem Bruttoarbeitslohn des Klägers zu und unterwarf die Zahlung ungemildert der Einkommensteuer. Der Einspruch blieb erfolglos.

In seiner hiergegen gerichteten Klage führt der Kläger aus, die Zahlung der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse sei zwar Arbeitslohn (von dritter Seite) im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG, der der Einkommensbesteuerung aber nicht dem Lohnsteuerabzug unterliege. Der Lohnsteuerabzug sei auf Grundlage des Schreiben des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 2. April 1992 zu Recht nicht vorgenommen worden. Damit seien seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für den Härteausgleich erfüllt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid vom 17. Juli 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. September 1998 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Abzug eines Härtebetrages vom Einkommen in Höhe von 628,- DM festzusetzen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er sinngemäß vor, der Härteausgleich sei nur dann für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu gewähren, wenn diese zu Recht nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen gewesen seien. Im Streitfall gehörte die dem Kläger erstattete Urlaubsentschädigung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese Entschädigung sei Bestandteil des Arbeitslohnes. Arbeitslohn unterliege wiederum dem Lohnsteuerabzug, welcher in der Regel vom Arbeitgeber durchzuführen sei. Auf nichts anderes...

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