Steuerbegünstigt ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG auch ein Veräußerungsgewinn, den ein Freiberufler bei der Veräußerung seines "gesamten" Anteils an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft, z. B. Sozietät oder Gemeinschaftspraxis, erzielt. Voraussetzung dafür ist aber ebenfalls, dass der Steuerpflichtige seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisher örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vorübergehende Einstellung der Tätigkeit

Zahnarzt A betreibt mit seinen Berufskollegen B und C in einer Kleinstadt eine ärztliche Gemeinschaftspraxis. Am 31.12.2019 scheidet A gegen eine Abfindung aus der Gemeinschaftspraxis aus, die von B und C weitergeführt wird. A eröffnet am 1.1.2020 in derselben Stadt, in der auch B und C ihre Praxis betreiben, eine zahnärztliche Einzelpraxis.

Der anlässlich des Ausscheidens von A aus der Gemeinschaftspraxis erzielte Gewinn ist nicht steuerbegünstigt, da A seine freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis weder endgültig noch wenigstens vorübergehend eingestellt hat.

 
Hinweis

Geringfügigkeitsgrenze

Unschädlich ist die Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang (10 %-Grenze). Es ist ungeklärt, aber eher wahrscheinlich, dass die 10 %-Grenze auf die Beteiligungsquote des ausgeschiedenen Gesellschafters bezogen werden muss. Steuerunschädlich ist auch hier, wenn der Gesellschafter nach seinem Ausscheiden für die Gemeinschaftspraxis oder Sozietät als freier Mitarbeiter oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig wird.

 
Hinweis

Weitere Mitarbeit als freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer

Steuerunschädlich ist die weitere Tätigkeit als freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer der Sozietät nach Ausscheiden.

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