BMF, 20.5.2009, IV C 6 - S 2246/07/10002

Bezug: BMF-Schreiben vom 11.5.2009, IV C 6 – S 2246/07/10002, DOK 2009/0270935

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege vom 17.12.2007, IV C 3 – S 2342/07/0001, 2007/0586083 (BStBl 2008 I S. 17) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 17.12.2008, IV C 3 – S 2342/07/0001, 2008/0717964 (BStBl 2009 I S. 15) wie folgt geändert:

Absatz 3 des BMF-Schreibens vom 17.12.2007, IV C 3 – S 2342/07/0001, 2007/0586083 (BStBl 2008 I S. 17) wird wie folgt gefasst:

„Nach § 23 SGB VIII erhält die Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Tagespflegeperson anerkennen soll. Diese Geldleistung ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel; § 3 Nr. 11 und 26 EStG ist nicht anwendbar. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Personensorgeberechtigten, ist sie in der Regel Arbeitnehmer, die Personensorgeberechtigten sind die Arbeitgeber. Abweichend hierzu ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln noch zu gewähren, soweit diese für Betreuungsleistungen gezahlt werden, die bis zum 31.12.2008 erbracht wurden.”

Absatz 5 des BMF-Schreibens vom 17.12.2007, IV C 3 – S 2342/07/0001, 2007/0586083 (BStBl 2008 I S. 17) wird wie folgt gefasst:

„Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300 EUR je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Betriebsausgabenpauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon abweicht, ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig nach der nachfolgenden Formel zu kürzen:

300 EUR × vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden)
(8 Stunden × 5 Tage =) 40 Stunden

Für Zeiten, in denen die Tagespflegeperson verhindert ist, die vereinbarten Betreuungszeiten selbst zu absolvieren (z.B. aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung), kann die Betriebsausgabenpauschale nur dann abgezogen werden, wenn das Betreuungsgeld für diese Zeit weiter gezahlt wird.

Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbstständige Tätigkeit statt, kann die Betriebsausgabenpauschale nicht abgezogen werden. Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

SGB VIII § 22

§ 23

 

Fundstellen

BStBl I, 2009, 642

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