Begriff

Ein Steuerstrafverfahren beginnt mit der Ermittlung gegen den Steuerpflichtigen wegen eines begründeten Verdachts einer Steuerhinterziehung. Zuständig sind bei den Finanzbehörden die Bußgeld- und Strafsachenstellen. Der Beschuldigte erfährt von dem Ermittlungsverfahren durch Bekanntgabe und Ladung zur Vernehmung oder mittels einer Durchsuchung in seinen Geschäfts-/Privaträumen. Er muss dann von den Ermittlungsbeamten über seine strafprozessualen Rechte (Aussageverweigerung) belehrt werden. Die Bekanntgabe hemmt den Ablauf der Festsetzungsverjährung (§ 171 Abs. 5 AO).

Das Steuerstrafverfahren endet

  • u. U. mit einer Einstellung wegen erwiesener Unschuld (§ 170 Abs. 2 StPO) oder
  • wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO, § 153a StPO, § 398 AO) oder
  • mit einem Erlass eines Strafbefehls gem. § 407 StPO (ohne Durchführung einer Hauptverhandlung) oder
  • nach Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Strafgericht mit einem Urteil (Freispruch oder Strafe).

§ 257c StPO ermöglicht in bestimmten Fällen eine Verständigung der Verfahrensbeteiligten vor dem Strafgericht über die Rechtsfolgen der Steuerstraftat.

Ein Steuerstrafverfahren kann nicht mehr eingeleitet werden, wenn die Strafverfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 3 StGB) abgelaufen ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten gem. § 385 AO die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren, vor allem die Strafprozessordnung und die Besonderheiten in der Abgabenordnung bezüglich der Zuständigkeit, Stellung, Rechte und Pflichten der Finanzbehörden (§§ 385 ff AO).

Die in jedem Jahr ergehenden Ländererlasse Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren sollen u. a. die reibungslose Zusammenarbeit der zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten berufenen Stellen der Finanzbehörden untereinander, mit anderen Stellen der Finanzbehörden sowie mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften gewährleisten.

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