Kommentar

Die Finanzverwaltung[1] hatte im Februar 2020 ein Urteil des EuGH[2] umgesetzt, nach dem die drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderung nur dann der Steuerbefreiung[3] unterliegt, wenn die Leistung von einem (Haupt-)Frachtführer gegenüber dem Absender oder dem Empfänger der Warenlieferung ausgeführt wird. Eine drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderung, die durch einen Unterfrachtführer (Subunternehmer) ausgeführt wird, ist nach diesem Urteil nicht von der Steuerbefreiung erfasst.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr erneut die Nichtbeanstandungsregelung verlängert, sodass es für alle Leistungen, die bis zum 31.12.2021 ausgeführt werden, nicht beanstandet wird, wenn auch noch die Unterfrachtführer die Steuerbefreiung für von ihnen ausgeführte drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderungen in Anspruch nehmen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung hatte schon im Juni 2020[4] die ursprünglich bis 30.6.2020 befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 31.12.2020 verlängert und tut dies nun noch einmal um ein weiteres Jahr.

Durch die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung erhält die Praxis jetzt eine deutlich längere Anpassungsphase, um die Strukturen bei Subunternehmeraufträgen anzupassen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 14.10.2020, III C 3 – S 7156/19/10002 :002, BStBl 2020 I S. 1043.

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