Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist befristet. Die energetischen Sanierungsmaßnahmen werden ab 2020 für einen Zeitraum von 10 Jahren gefördert. Sie gilt erstmals für Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.[1]

Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist, die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat. Die Erledigung unwesentlicher Restarbeiten, die für die tatsächliche Reduzierung von Emissionen nicht hinderlich sind, ist unschädlich. Auch soweit bei einer mehrteiligen Maßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese von der steuerpflichtigen Person beglichen wurden, wird die Steuerermäßigung abweichend vom Abflussprinzip gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG erst ab dem VZ des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt.

Vor dem Hintergrund des geltenden 3-jährigen-Förderzeitraums ist nach der derzeitigen Rechtslage § 35c EStG letztmals für den Veranlagungszeitraum 2032 anwendbar.

 
Hinweis

Beginn der Baumaßnahme

Als Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme gilt

  • für Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt worden ist.
  • für nicht genehmigungspflichtige Maßnahmen, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, der Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei dieser Behörde.
  • für nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtige Maßnahmen der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführungen. Der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen ist nicht maßgebend.

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