Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrt- und Übernachtungskosten zu erstatten. Ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld.[1] Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.[2] Folglich können für Geschäfte am Ort der Kanzlei oder der Wohnung des Steuerberaters selbst dann keine Reisekosten berechnet werden, wenn z.  B. in größeren Städten ein nicht unerheblicher Weg zurückgelegt wird.

Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs erhält der Steuerberater zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 EUR für jeden gefahrenen Kilometer. Maßgebend ist die tatsächlich zurückgelegte Fahrstrecke (Hin- und Rückweg). Grundsätzlich muss der Steuerberater den kürzesten Weg nehmen. Zweckmäßige Umwege, z.  B. über eine Autobahn, sind zulässig, wenn dadurch ein Zeitgewinn eintritt.[3]

Bare Auslagen, d.  h. bestimmte Nebenkosten, z.  B. Parkgebühren, sind gesondert zu vergüten.[4] Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel, z.  B. Bahn, Bus, Taxi, Flugzeug, sind die tatsächlichen Aufwendungen insoweit zu erstatten, als sie angemessen sind.[5]

Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei Inlandsreisen in Abhängigkeit von der Dauer der Geschäftsreise folgende Beträge:

Bei einer Abwesenheit von

  • nicht mehr als 4 Stunden 25 EUR,
  • 4 bis 8 Stunden 40 EUR,
  • mehr als 8 Stunden 70 EUR.

Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.[6] Maßgebend ist die tatsächliche Reisezeit vom Verlassen der Wohn- bzw. Geschäftsräume bis zu deren Wiederbetreten. Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.[7] Nicht dazu gehören die Kosten für das Frühstück.

Übernachtungskosten werden erstattet, wenn dem Steuerberater eine An- und Rückreise am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Als unzumutbar gilt ein Reiseantritt vor 6 Uhr morgens und eine Reiserückkehr nach 22 Uhr abends.[8]

 
Hinweis

Ausführung mehrerer Geschäfte

Dient eine Dienstreise der Ausführung mehrerer Geschäfte, sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.[9]

 
Wichtig

Verlegung der beruflichen Niederlassung

Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus entstanden wären.[10]

[3] Vgl. Feiter, in Dr. Gregor Feiter, StBVV-Kommentar, § 16 StBVV Rz. 6, Stand: 15.11.2022.
[5] § 18 Abs. 2 Nr. 2 StBVV; vgl. hierzu auch Becker, Kollegenecke: Anreise zur mündlichen Verhandlung mit dem Flugzeug, Honorargestaltung für Steuerberater 6/2016.
[8] So jedenfalls Feiter, in Dr. Gregor Feiter, StBVV-Kommentar, § 16 StBVV Rz. 11, Stand: 15.11.2022.

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