Die Gebühren des Steuerberaters ergeben sich entweder unmittelbar aus der StBVV oder aus vertraglichen Vereinbarungen eines Honorars.

 

Vergütungen[1]

Gesetzliche Vergütung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StBVV) Vereinbarte Vergütungen
 
 

Mit Wirkung vom 1.7.2008[2] ist ein neuer § 9 a StBerG in das Steuerberatungsgesetz eingefügt worden.[3] Danach wird zum Schutz der Mandanten und zur Unabhängigkeit des Steuerberaters an dem Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren zwar grundsätzlich festgehalten, jedoch wird es gestattet, für einen Einzelfall ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Die Regelung ist im Wesentlichen identisch mit den Regelungen für Rechtsanwälte bzw. Wirtschaftsprüfer, die sich in § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG bzw. in § 55a WPO finden.

Unzulässig sind allerdings Vereinbarungen, durch die der Steuerberater sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen und damit die Rolle eines Prozessfinanzierers zu übernehmen.[4]

Die Vorschrift des § 9 a Abs. 2 StBerG lässt es zu, dass ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.[5]

 
Wichtig

Verständige Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls maßgebend

Nach der Neuregelung ist nunmehr die Frage zu beantworten, ob rational denkende Rechtsuchende ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würden. Es kommt also nicht mehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des potenziellen Auftraggebers an, sondern – stattdessen – auf die verständige Betrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dem Gesetzgeber erscheint es nicht angebracht, dass eine Person nur deshalb, weil sie im Vergleich zu einer anderen Person wirtschaftlich bessergestellt ist, von der Vereinbarung eines Erfolgshonorars abgehalten wird.

Dies gilt vor allem, wenn alle anderen Aspekte des Falls gleich liegen und insbesondere eine Risikoabwägung zu dem Ergebnis führt, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sachgerecht wäre. In diesem Fall soll die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht allein deshalb verwehrt sein, weil ein Rechtsuchender die Risiken eines verlorenen Rechtsstreits wirtschaftlich (etwas) besser verkraften könnte. Denn die bei einem verlorenen Prozess drohenden Kosten sind für beide Personen im Ergebnis gleich.[6]

Für den Fall des Misserfolgs darf vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Welcher Aufschlag "angemessen" ist, ist aus Sicht des Steuerberaters und des Mandanten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Der Zuschlag wird umso größer sein, je weiter im Misserfolgsfall die gesetzliche Vergütung unterschritten wird und/oder je geringer die Erfolgsaussichten sind. Der Steuerberater kann je nach Vereinbarung bei Steuerangelegenheiten mit hohem Risiko und einem vollständigen Verzicht im Misserfolgsfall auch "leer" ausgehen ("no win, no fee").[7]

 
Wichtig

Formalien beachten[8]

Bei der Vereinbarung von Erfolgshonoraren sind bestimmte Formalien zu beachten. Insbesondere muss die Vereinbarung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Des Weiteren bedarf sie der Textform.[9]

Die Vereinbarung muss enthalten:[10]

  • die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
  • die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

Neben diesen standardisierten Formalien sind auch die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die ggf. vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.[11]

Falls eine Vergütungsvereinbarung gegen die Anforderungen des § 9 a Abs. 2 und 3 StBerG verstößt, kann der Steuerberater keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern.[12] Die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben allerdings unberührt, d.  h. für evtl. Rückforderungsansprüche des Mandanten gelten die allgemeinen bereicherungsrechtlichen Vorschriften.[13]

[1] Vgl. Gilgan, Voraussetzungen des Honoraranspruchs für Steuerberater, NWB Datenbank DokID [SAAAE-98357] unter A.I.3.
[2] Gesetz zur Neuregelung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshonoraren v. 12.6.2008, ...

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