Die Betragsrahmengebühr findet nur bei der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung Anwendung. Neben der erstmaligen Einrichtung von Lohnkonten und der Aufnahme der Stammdaten[1] werden die weiteren Tätigkeiten wie die Führung von Lohnkonten und Anfertigung von Lohnabrechnungen, ggf. nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen oder nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Arbeitgeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters, mit einer Betragsrahmengebühr pro Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum vergütet.
Die derzeit geltenden Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung sind aus der folgenden Übersicht ersichtlich:
Betragsrahmengebühren
Lohnbuchführung | StBVV | Gebühr je Arbeitnehmer (und Abrechnungszeitraum) in EUR |
---|---|---|
Erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten je Arbeitnehmer | § 34 Abs. 1 | 5 bis 18 |
Lohnkontenführung und Lohnabrechnung durch Steuerberater je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum | § 34 Abs. 2 | 5 bis 28 |
Lohnkontenführung und Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum | § 34 Abs. 3 | 2 bis 9 |
Lohnkontenführung und Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum | § 34 Abs. 4[2] | 1 bis 4 |
Einrichten der Lohnbuchführung
Von der erstmaligen Einrichtung von Lohnkonten und der Aufnahme der Stammdaten ist die erstmalige Einrichtung einer Lohnbuchführung zu unterscheiden. Für letztere Tätigkeit erhält der Steuerberater eine Zeitgebühr.[3]
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