Kenntnisse über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnissen sind erforderlich. Die Wiedereinsetzung ist keine Fristverlängerung, sondern der Steuerpflichtige wird nur so behandelt, als habe er die Frist eingehalten.

Diese Möglichkeit besteht sowohl nach der Abgabenordnung (§ 110 AO)[1] als auch nach der Finanzgerichtsordnung (§ 56 FGO). Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist an strenge Voraussetzungen[2] geknüpft:

  • Versäumnis einer gesetzlichen Ausschlussfrist (Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen; s. auch § 364b AO[3])
  • Verhinderung des Steuerpflichtigen (d. h., dass es dem Steuerpflichtigen wegen äußerer Umstände oder aus persönlichen Gründen nicht möglich war, die Frist zu wahren. Die Ausnutzung der Frist, bis zu deren Ablauf die Wiedereinsetzung möglich ist, ist grundsätzlich erlaubt, soweit zur Fristwahrung alle Vorkehrungen dahingehend getroffen wurden, dass die Frist eingehalten werden kann. Bei Steuerberatern geschieht dies z. B. durch die Einrichtung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation).
  • Kein Verschulden (Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige[4] alles getan hat, was objektiv einem gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen zuzumuten war, um die Frist einzuhalten.[5] Verschulden eines Vertreters – Steuerberater – wird dem Steuerpflichtigen immer zugerechnet; Arbeitsüberlastung ist kein, schwere Krankheit nur u. U. ein Wiedereinsetzungsgrund).
  • Antrag (Steuerpflichtige bzw. Steuerberater muss innerhalb eines Monats nach § 110 AO[6] und nach § 56 FGO innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen; wörtliche Verwendung dieses Begriffs ist nicht notwendig)
  • Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis sind glaubhaft zu machen (d. h., dass die Gründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden müssen)
  • Nachholen der versäumten Handlung innerhalb der o. g. Fristen

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. Die Wiedereinsetzung ist keine Ermessensentscheidung; bei Vorliegen der Voraussetzungen ist sie zu gewähren. Die Entscheidung, ob Wiedereinsetzung gewährt oder versagt wird, ist keine selbstständige, mit einem Rechtsmittel angreifbare Entscheidung der Behörde. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, wird der Steuerpflichtige so behandelt, als habe er die Frist eingehalten. Wird sie verweigert, verbleibt es bei den nachteiligen Folgen der Versäumnis.

 
Wichtig

Wann Wiedereinsetzung gewährt wird

Wiedereinsetzung wird nach § 126 Abs. 3 AO gewährt, wenn einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung fehlt oder die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben ist und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt wurde. Weicht die Finanzbehörde ohne Begründung von der Steuererklärung ab, kann also auch bei versäumter Rechtsbehelfsfrist ein Einspruchsverfahren begonnen werden.[7]

Es gibt keine gesetzliche Definition, wann im Zusammenhang mit der versäumten Frist (k)ein Verschulden vorliegt. Durch die Rechtsprechung wurden viele Fälle entschieden, an denen sich das Finanzamt und das Finanzgericht bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung orientieren. Ein Fristversäumnis durch den Mandanten selbst wird regelmäßig weniger streng beurteilt als das eines Steuerberaters. Beim Steuerberater wird nur in Ausnahmefällen eine Wiedereinsetzung in Betracht kommen. Dennoch muss der Steuerberater immer versuchen, eine versäumte Frist durch einen Wiedereinsetzungsantrag zu retten. Die Unterlassung selbst kann auch zum Schadensersatz verpflichten.

Zur Schlüssigkeit des Wiedereinsetzungsantrags muss ein Verfahrensablauf vorgetragen werden, der ein Verschulden des Steuerpflichtigen bzw. seines Beraters zweifelsfrei ausschließt. Unklarheiten gehen im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs zulasten der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfordert eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen.[8] Der Steuerberater sollte einen Experten einschalten, der Erfahrung mit Anträgen zur Wiedereinsetzung hat. Parallel muss die Haftpflichtversicherung informiert werden, die Experten benennen kann.

Hinweise auf weitere wichtige Urteile des BGH und BFH zur Wiedereinsetzung:

  • BGH, Beschluss v. 5.5.2021, XII ZB 552/20: Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift darf der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt. Solche Vorkehrungen sind nur dann entbehrlich, wenn die Bürok...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge