Der Steuerberater macht sich u. U. auch Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig.

Das Zivilrecht kennt den Begriff "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" (ähnlich der Vorschrift des § 328 BGB), d. h. der Beratungsvertrag zwischen Steuerberater und Mandant kann Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten beinhalten.

Ein Steuerberater, der einen Jahresabschluss erstellt und bescheinigt, dabei die handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften beachtet und sich von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung überzeugt zu haben, haftet nach der Rechtsprechung des BGH Dritten gegenüber, denen der Jahresabschluss – für den Steuerberater erkennbar – als Entscheidungsgrundlage für eine wirtschaftliche Disposition dienen soll, für die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung.[1]

Der Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandats einbezogen sein, das die GmbH erteilt hat. Nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen können die steuerlichen Berater der GmbH deshalb verpflichtet sein, deren Geschäftsführern ihren Schaden aus einer steuerlichen Inhaftungnahme zu ersetzen.[2]

Sonstige Beispiele:

  • Bei erbrechtlicher Beratung gegenüber den Kindern des Mandanten, wenn auf diese Vermögen übertragen werden soll
  • Kind bzw. Ehefrau des Mandanten, wenn diese für den Mandanten bürgen oder ein Darlehen zur Verfügung stellen sollen (Falle: Gesellschafterdarlehen nach §§ 135, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

Die Insolvenzgläubiger des Mandanten stehen nicht im Schutzbereich eines Dienstvertrags, der die Beratung des Mandanten wegen drohender Insolvenz bezweckt.[3]

Die Einbeziehung (rechtlich) fremden Vermögens in den im Rahmen der Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung vorzunehmenden Gesamtvermögensvergleich im Wege der konsolidierten Schadensbetrachtung setzt neben der Einbeziehung der Vermögensinteressen des Dritten in den Beratungsvertrag voraus, dass sich der Berater vereinbarungsgemäß mit einem bei wirtschaftlich wertender Betrachtung einheitlichen Vermögen zu befassen hat.[4]

[1] OLG Frankfurt, Urteil v. 18.5.2007, 4 U 103/06.
[3] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9.2.2010, I 24 U 100/09.

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