Der Steuerberater ist nach seiner Berufsordnung verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Häufig wird das Argument "keine Zeit" angeführt, weil das Tagesgeschäft überfrachtet ist. Auch hier gibt es Möglichkeiten und Gelegenheiten, sich auf dem Laufenden zu halten.

 

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung[1] die Informationspflichten des Beraters zusammengefasst:

  • Der Berater muss das geltende Recht kennen und beachten.
  • Der Berater muss sich auch über künftige Rechtsentwicklungen informieren und die möglichen Auswirkungen auf seine Mandate berücksichtigen.
  • Konsequenterweise muss er dann entweder geplante Gestaltungen schnell durchführen, abändern oder unterlassen.
  • Die tägliche Lektüre der Wirtschaftspresse ist Pflicht.
  • Gesetzesentwürfe müssen von der ersten Lesung im Bundestag bis zum Durchgang im Bundesrat verfolgt werden.[2]

Ab dem 1.7.2021 sorgt das Mehrwertsteuer-Digitalpaket für erhebliche Änderungen, von denen die Mandanten unbedingt wissen müssen.

Ein Steuerberater muss die im BStBl und in der DStR bzw. DStRE veröffentlichten Urteile des BFH kennen. Darüber hinaus muss er auch die im BStBl Teil I und in der DStR veröffentlichten Erlasse der Finanzverwaltung und ggf. auch die in der DStR veröffentlichten Urteile der Finanzgerichte kennen.[3] Wenn ein Steuerberater tatsächlich Kenntnis von einer Entscheidung eines Finanzgerichts hat, in der wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen worden ist, muss er gegen Bescheide des Finanzamts, die auf der Verfassungsmäßigkeit der Norm beruhen, Einspruch einlegen. Es ist aber keine Pflichtverletzung des Steuerberaters, wenn er eine in der Anlage zum Bundessteuerblatt, in der die beim BFH, dem BVerfG und dem EuGH anhängigen Verfahren aufgenommen werden, enthaltene Entscheidung nicht kennt, wenn es aus anderen Erkenntnisquellen keinerlei Anlass gab, an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm zu zweifeln.[4]

Das Internet stellt eine gute Möglichkeit dar, die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen[5] im Steuerrecht zu recherchieren. Empfehlenswert ist es, Informationen, die alle oder zumindest viele Mandanten betreffen, an seine Mitarbeiter zur weiteren Bearbeitung weiterzugeben (z. B. Liste der Vorläufigkeitsvermerke, Gesetzesänderungen zum Jahresende/-beginn). Dies kann über interne E-Mails an die Mitarbeiter erfolgen, über gemeinsam in der Kanzlei genutzte Steuerrechtsdatenbanken oder durch Umlauf der Zeitschriften mit entsprechenden Markierungen. Es sollte selbstverständlich sein, dass Mitarbeiter Umläufe zeitnah lesen und weiterreichen und der Steuerberater im Rahmen der ihm obliegenden Überwachungsfunktion seine Mitarbeiter "stichprobenhaft abfragt".

Je nach Kanzleigröße bietet es sich auch an, dass einzelne Mitarbeiter Zeitschriften zugeordnet bekommen, die sie lesen und sich verpflichten, die relevanten Informationen an ihre Arbeitskollegen und den Kanzleiinhaber weiterzugeben (Gesprächsrunde oder E-Mail).

Spezielle Entscheidungen, die nur für ein einzelnes Mandat relevant sind oder wichtig werden könnten, sollten kopiert werden und in die Mandantenakte sichtbar zur Übermittlung/Besprechung abgelegt werden.

Der Aufbau einer kanzleispezifischen virtuellen Bibliothek bzw. die Integration von Wissensmanagement sollte selbstverständlich sein.

Der Steuerberater muss sich anhand von Gesetz, Literatur und Rechtsprechung bez. schwieriger konkreter Rechtsfragen kundig machen. Hier sind das Internet (Favoritenliste anlegen), Steuerrechtsdatenbanken und spezielle Recherchedienste gute und preiswerte Hilfen. Da auch der beste Steuerberater nicht alles wissen und finden kann, sollte im Zweifelsfall ein spezialisierter Kollege um Rat gefragt werden (Auskünfte bez. geeigneter Experten erteilt die zuständige Steuerberaterkammer). Das Vorhandensein einer Online-Datenbank an sich kann wohl keine vertragliche Verpflichtung des Beraters gegenüber dem Mandanten begründen, diese auch zu nutzen.

Auch die Mandanten sollten über die eigene Website des Steuerberaters und mittels Mandantenrundschreiben zu relevanten Änderungen des Steuerrechts Informationen erhalten, selbst wenn diese nicht ausreichen, den Steuerberater im Einzelfall von der Haftung freizusprechen.[6]

Entscheidung zum geforderten Wissensstand des Steuerberaters: Der mit der Anmeldung von Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten betraute Steuerberater muss den Mandanten auf eine etwaige Gemeinschaftswidrigkeit der Besteuerung erst hinweisen, sobald der BFH dahin lautende Bedenken in einer Entscheidung, die dem Steuerberater bekannt sein muss, äußert. Ein Steuerberater muss eine nicht mit einem Leitsatz versehene Entscheidung des BFH, die lediglich in einer nicht amtlichen Entscheidungssammlung, aber in keiner der einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften abgedruckt wurde, vorbehaltlich anderer Hinweise nicht kennen. Versäumt es der Steuerberater, im Anschluss an die beratungsfehlerfreie Abgabe von Jahresumsatzsteueranmeldungen auf eine danach bekannt gewordene Rechtsprechungsänderung durch e...

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